Der vorliegend erzielte Nebenverdienst kann nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden; Die Rückforderung zuviel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung erfolgte zu Unrecht.
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Basel-Land Kantonsgericht 16.04.2020 2020-04-16-sv-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 16.04.2020 2020-04-16-sv-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 16.04.2020 2020-04-16-sv-2
Der vorliegend erzielte Nebenverdienst kann nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden; Die Rückforderung zuviel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung erfolgte zu Unrecht.
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