Abschreibung des Verfahrens infolge einer lite pendente erlassenen Verfügung ist nicht zulässig, wenn diese nur teilweise den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei entspricht. Das Verfahren ist in Bezug auf die streitigen Punkte weiterzuführen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 12.03.2020 2020-03-12_sv_3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 12.03.2020 2020-03-12_sv_3 Basilea Campagna Kantonsgericht 12.03.2020 2020-03-12_sv_3
Abschreibung des Verfahrens infolge einer lite pendente erlassenen Verfügung ist nicht zulässig, wenn diese nur teilweise den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei entspricht. Das Verfahren ist in Bezug auf die streitigen Punkte weiterzuführen.
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht