Auf die Beschwerde, die gegen die von der Vorinstanz verfügten Sistierung des Einspracheverfahrens erhoben wurde, wird aufgrund des Fehlens eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 12.03.2020 2020-03-12-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 12.03.2020 2020-03-12-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 12.03.2020 2020-03-12-sv-1
Auf die Beschwerde, die gegen die von der Vorinstanz verfügten Sistierung des Einspracheverfahrens erhoben wurde, wird aufgrund des Fehlens eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten
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