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2020-03-06-sv-1

Basel-Landschaft · 2020-03-06 · Deutsch BL

Die Beschwerde wird abgewiesen, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass er ohne den zu leistenden Dienst eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV aufgenommen und damit einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätte

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Die Beschwerde wird abgewiesen, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass er ohne den zu leistenden Dienst eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV aufgenommen und damit einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätte

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