Die Beschwerde wird abgewiesen, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass er ohne den zu leistenden Dienst eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV aufgenommen und damit einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätte
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Basel-Land Kantonsgericht 06.03.2020 2020-03-06-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 06.03.2020 2020-03-06-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 06.03.2020 2020-03-06-sv-1
Die Beschwerde wird abgewiesen, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass er ohne den zu leistenden Dienst eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV aufgenommen und damit einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätte
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