Unterlässt das Betreibungsamt notwendige und mögliche Schritte im Rahmen des Vollzugs der Pfändung, kann eine Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG auch schon vor Abschluss des Verwertungsprozesses angezeigt sein. Insbesondere können Dritte vom Betreibungsamt unter Strafandrohung zur Auskunftserteilung vorgeladen und Unterlagen des Steueramtes beigezogen werden. (E. 2.4)
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Unterlässt das Betreibungsamt notwendige und mögliche Schritte im Rahmen des Vollzugs der Pfändung, kann eine Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG auch schon vor Abschluss des Verwertungsprozesses angezeigt sein. Insbesondere können Dritte vom Betreibungsamt unter Strafandrohung zur Auskunftserteilung vorgeladen und Unterlagen des Steueramtes beigezogen werden. (E. 2.4)
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