AkteneinsichtIn welchem Umfang der Privatkläger sein Fragerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO bei der Einvernahme des Beschuldigten wahrnehmen kann, liegt im Ermessen der Verfahrensleitung (E. 3.2.1). Werden aus Zeitgründen nicht gestellte 85 Ergänzungsfragen nach Abschluss der ersten Einvernahme zu den Akten gereicht, ist dem Beschuldigten das Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 Abs. 1 StPO grundsätzlich unbeschränkt zu gewähren, sofern keine Gründe nach Art. 108 Abs. 1 StPO vorliegen. Allein aus dem mithin unbegründeten Verdacht, dass der Beschuldigte die 85 Fragen möglicherweise zur weiteren Vorbereitung seiner Verteidigung nutzen könnte, lässt sich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten ableiten. Somit fehlt es an den Voraussetzungen zur Einschränkung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten (E. 3.2.3). Abweisung der Beschwerde.
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Basel-Land Kantonsgericht 20.01.2020 2020-01-20-sr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 20.01.2020 2020-01-20-sr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 20.01.2020 2020-01-20-sr-1
AkteneinsichtIn welchem Umfang der Privatkläger sein Fragerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO bei der Einvernahme des Beschuldigten wahrnehmen kann, liegt im Ermessen der Verfahrensleitung (E. 3.2.1). Werden aus Zeitgründen nicht gestellte 85 Ergänzungsfragen nach Abschluss der ersten Einvernahme zu den Akten gereicht, ist dem Beschuldigten das Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 Abs. 1 StPO grundsätzlich unbeschränkt zu gewähren, sofern keine Gründe nach Art. 108 Abs. 1 StPO vorliegen. Allein aus dem mithin unbegründeten Verdacht, dass der Beschuldigte die 85 Fragen möglicherweise zur weiteren Vorbereitung seiner Verteidigung nutzen könnte, lässt sich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten ableiten. Somit fehlt es an den Voraussetzungen zur Einschränkung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten (E. 3.2.3). Abweisung der Beschwerde.
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