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2019-12-10-zr-3

Basel-Landschaft · 2019-12-10 · Deutsch BL

Mietrecht: Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist eng zu handhaben. Das Rechtsmissbrauchsverbot stellt einen subsidiären Rechtsbehelf und damit bloss ein ultima ratio dar (E. II/A/AB/b).Bei einer zustimmungslosen Untervermietung und beim Vorliegen von Verweigerungsgründen kann der Vermieter grundsätzlich das Hauptmietverhältnis mit dem Mieter (fristlos) kündigen und einen aus einer eigenmächtigen Untervermietung missbräuchlich erzielten Gewinn herauszuverlangen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, dem Vermieter als eine Art eines Notausgangs die Einrede des Rechtsmissbrauchs gegen ein Mietherabsetzungsbegehren des Mieters zu gewähren (E. II/A/AB/c).

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Basel-Land Kantonsgericht 10.12.2019 2019-12-10-zr-3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 10.12.2019 2019-12-10-zr-3 Basilea Campagna Kantonsgericht 10.12.2019 2019-12-10-zr-3

Mietrecht: Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist eng zu handhaben. Das Rechtsmissbrauchsverbot stellt einen subsidiären Rechtsbehelf und damit bloss ein ultima ratio dar (E. II/A/AB/b).Bei einer zustimmungslosen Untervermietung und beim Vorliegen von Verweigerungsgründen kann der Vermieter grundsätzlich das Hauptmietverhältnis mit dem Mieter (fristlos) kündigen und einen aus einer eigenmächtigen Untervermietung missbräuchlich erzielten Gewinn herauszuverlangen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, dem Vermieter als eine Art eines Notausgangs die Einrede des Rechtsmissbrauchs gegen ein Mietherabsetzungsbegehren des Mieters zu gewähren (E. II/A/AB/c).

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