Berechnung des Einkommens der unterhaltspflichtigen Partei im vorsorglichen Massnahmeverfahren: Spesenentschädigungen werden als Einkommen angerechnet, wenn die betroffene Partei nicht belegt, dass damit konkrete Auslagen ersetzt werden (E 4. ff).Abweichen vom bundesgerichtlichen Schulstufenmodell bei sechs Kindern (drei volljährige und drei minderjährige Kinder), wovon fünf bei der Mutter leben und die jüngsten drei Kinder die Primarschule besuchen (E. 8.2).
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Basel-Land Kantonsgericht 10.12.2019 2019-12-10-zr-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 10.12.2019 2019-12-10-zr-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 10.12.2019 2019-12-10-zr-2
Berechnung des Einkommens der unterhaltspflichtigen Partei im vorsorglichen Massnahmeverfahren: Spesenentschädigungen werden als Einkommen angerechnet, wenn die betroffene Partei nicht belegt, dass damit konkrete Auslagen ersetzt werden (E 4. ff).Abweichen vom bundesgerichtlichen Schulstufenmodell bei sechs Kindern (drei volljährige und drei minderjährige Kinder), wovon fünf bei der Mutter leben und die jüngsten drei Kinder die Primarschule besuchen (E. 8.2).
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