Das verwaltungsexterne Gutachten entspricht sowohl formell als auch inhaltlich den Anforderungen, die das Bundesgericht an eine beweistaugliche Beurteilungsgrundlage stellt; namentlich vermag die Beteiligung einer Assistenzärztin am Gutachten die Beweistauglichkeit desselben nicht in Frage zu stellen.
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Basel-Land Kantonsgericht 05.12.2019 2019-12-05-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 05.12.2019 2019-12-05-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 05.12.2019 2019-12-05-sv-1
Das verwaltungsexterne Gutachten entspricht sowohl formell als auch inhaltlich den Anforderungen, die das Bundesgericht an eine beweistaugliche Beurteilungsgrundlage stellt; namentlich vermag die Beteiligung einer Assistenzärztin am Gutachten die Beweistauglichkeit desselben nicht in Frage zu stellen.
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