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2019-11-19-zr-1

Basel-Landschaft · 2019-11-19 · Deutsch BL

Zwangsverwaltung einer Liegenschaft durch das Betreibungsamt, wodurch dem Grundeigentümer die Verfügungsmacht über die Liegenschaft entfällt; Eingehung oder Änderung eines neuen Mietverhältnisses bei zwangsverwalteten Liegenschaft nur mit Einwilligung des Betreibungsamts möglich; Überprüfung eines allfälligen faktischen Mietverhältnisses durch das Betreibungsamt.

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Zwangsverwaltung einer Liegenschaft durch das Betreibungsamt, wodurch dem Grundeigentümer die Verfügungsmacht über die Liegenschaft entfällt; Eingehung oder Änderung eines neuen Mietverhältnisses bei zwangsverwalteten Liegenschaft nur mit Einwilligung des Betreibungsamts möglich; Überprüfung eines allfälligen faktischen Mietverhältnisses durch das Betreibungsamt.

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