Rechtsprechungsgemäss ist der Rückzug des Rechtsmittels unwiderruflich. Eine materielle Überprüfung der Streitsache ist daher nicht mehr möglich, gerügt werden können lediglich die Gültigkeit des Rückzugs selbst und das Vorliegen von Willensmängeln.
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Basel-Land Kantonsgericht 13.11.2019 2019-11-13-sv-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 13.11.2019 2019-11-13-sv-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 13.11.2019 2019-11-13-sv-2
Rechtsprechungsgemäss ist der Rückzug des Rechtsmittels unwiderruflich. Eine materielle Überprüfung der Streitsache ist daher nicht mehr möglich, gerügt werden können lediglich die Gültigkeit des Rückzugs selbst und das Vorliegen von Willensmängeln.
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