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2019-09-27-stger-1

Basel-Landschaft · 2019-09-27 · Deutsch BL

Grundstückgewinnsteuer / Rodungskosten

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Rekursgegnerin hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen. Der vom Rekurrenten bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird ihm zurückerstattet.
  3. Mitteilung an den Rekurrenten (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Seite 1 Urteil vom 27. September 2019 (510 19 38)

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Grundstückgewinnsteuer / Rodungskosten

Besetzung Steuergerichtspräsident A. Zähndler, Gerichtsschreiberin i.V. E. Zäch

Parteien A.____,

Rekurrent

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Rekursgegnerin

betreffend Grundstückgewinnsteuer

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In Erwägung:

- dass der Pflichtige mit Kaufvertrag vom 16. März 2018 die Parzelle (…), GB B.____, (Gar- tenanlage) verkaufte,

- dass die Parzelle (…), GB B.____, durch Aufteilung der bebauten Parzelle (…), GB B.____, entstand,

- dass in den Veranlagungsverfügungen zur Grundstückgewinnsteuer Nr. 18/822 vom

19. Juni 2018 bzw. 27. Juni 2018 Kosten für die Rodung von Bäumen und Sträuchern in der Höhe von Fr. 5'223.45 nicht als Gestehungskosten anerkannt wurden,

- dass der Pflichtige mit Schreiben vom 2. Juli 2018 Einsprache erhob, mit dem Begehren, die Kosten für die Rodung in Höhe von Fr. 5'223.45 seien in Abzug zu bringen; sämtliche Bäu- me und Sträucher gefällt und gerodet worden seien, damit das Land als Bauland habe ver- kauft werden können,

- dass die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 7. März 2019 die Einsprache ab- wies,

- dass der Pflichtige mit Schreiben vom 20. März 2019 Rekurs erhebt und beantragt, die Kos- ten für die Rodung in der Höhe von Fr. 5‘223.45 seien als Aufwand bzw. Verkaufsunkosten oder als wertvermehrende Aufwendung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Landpar- zelle anzusehen und dementsprechend bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer anzurechnen; falls das Gericht diesem Begehren nicht entspreche, müsse es definieren, als was die Kosten für die Rodung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verkauf der Land- parzelle zu benennen wären,

- dass die Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 24. April 2019 die Gutheissung des Rekurses beantragt; aufgrund des Sachverhalts und dem direkten Kausalzusammenhang mit der unmittelbar darauffolgenden Veräusserung der abgetrennten Baulandparzelle ein Abzug der Kosten für die Rodung gerechtfertigt sei,

- dass die Steuerverwaltung anlässlich der heutigen Verhandlung an ihrem Antrag festhält, wobei der Rekurrent nicht anwesend ist,

- dass das Steuergericht gemäss § 124 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) zur Beurteilung des vorliegenden Re- kurses zuständig ist; gemäss § 129 Abs. 1 StG die präsidierende Person des Steuergerichts Rekurse beurteilt, deren umstrittener Steuerbetrag Fr. 3'000.-- nicht übersteigt; die in formel- ler Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, weshalb ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten ist,

- dass nach § 71 StG Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken oder Anteilen an solchen der Grundstückgewinnsteuer unterliegen,

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- dass unter dem Begriff des Grundstückgewinns gemäss § 75 Abs. 1 StG derjenige Betrag zu verstehen ist, um den der Veräusserungserlös die Gestehungskosten (Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen) übersteigt,

- dass gemäss § 78 Abs. 1 lit. c StG als Aufwendungen u.a. Kosten gelten, die mit dem Er- werb und der Veräusserung des Grundstücks verbunden sind,

- dass gemäss Kaufvertrag vom 16. März 2018 die Käuferschaft und der Rekurrent als Ver- käuferschaft eine Rodung des Grundstücks vereinbart haben,

- dass der Rekurrent die Rodungsarbeiten im Hinblick auf den Verkauf des Grundstücks vor- genommen hat; die Kosten in der Höhe von Fr. 5‘223.45 somit mit dem Verkauf verbunden und damit auch bei den Gestehungskosten anzurechnen sind,

- dass der Rekurs sich somit als begründet erweist und dementsprechend gutzuheissen ist,

- dass gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271) die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemes- senem Ausmass auferlegt werden; die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- zufolge des vollständigen Obsiegens des Rekurrenten daher der Steuerverwaltung aufzuerlegen sind; der bereits bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.-- dem Rekurrenten zurückzuerstatten ist,

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wird erkannt:

1.

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.

Die Rekursgegnerin hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen. Der vom Rekurrenten bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird ihm zurückerstattet.

3.

Mitteilung an den Rekurrenten (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).