Haftung der Begünstigerin, die von einer Dritttäterschaft durch betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erlangte und auf ihr Konto überwiesene Gelder in bar abhebt und anschliessend per Post an eine ausländische Adresse sendet (Art. 50 Abs. 3 OR). Die Begünstigerin kann gegenüber der Geschädigten keine persönlichen Herabsetzungsgründe im Sinne von Art. 43 und 44 Abs. 2 OR anrufen.
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Basel-Land Kantonsgericht 10.09.2019 2019-09-10-zr-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 10.09.2019 2019-09-10-zr-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 10.09.2019 2019-09-10-zr-2
Haftung der Begünstigerin, die von einer Dritttäterschaft durch betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erlangte und auf ihr Konto überwiesene Gelder in bar abhebt und anschliessend per Post an eine ausländische Adresse sendet (Art. 50 Abs. 3 OR). Die Begünstigerin kann gegenüber der Geschädigten keine persönlichen Herabsetzungsgründe im Sinne von Art. 43 und 44 Abs. 2 OR anrufen.
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