Aufgrund gültig geschlossenem Kollektivversicherungsvertrag besteht seitens der Beklagten eine Leistungspflicht für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Krankheitsfälle der Klägerin. Davon eingeschlossen sind auch die Schadenfälle, hinsichtlich derer in Verletzung der Anzeigepflicht eine Meldung unterlassen wurde; die Beklagte hat es unterlassen den Vertrag nach Art. 6 Abs. 1 VVG fristgerecht zu kündigen.
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Basel-Land Kantonsgericht 29.08.2019 2019-08-29-sv-5 Bâle-Campagne Kantonsgericht 29.08.2019 2019-08-29-sv-5 Basilea Campagna Kantonsgericht 29.08.2019 2019-08-29-sv-5
Aufgrund gültig geschlossenem Kollektivversicherungsvertrag besteht seitens der Beklagten eine Leistungspflicht für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Krankheitsfälle der Klägerin. Davon eingeschlossen sind auch die Schadenfälle, hinsichtlich derer in Verletzung der Anzeigepflicht eine Meldung unterlassen wurde; die Beklagte hat es unterlassen den Vertrag nach Art. 6 Abs. 1 VVG fristgerecht zu kündigen.
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