Strafprozessuale Sicherheitshaft in gerichtlichen Nachverfahren Mangels spezieller Regelung in Art. 363-365 StPO basiert die Anordnung und Fortsetzung von strafprozessualer Sicherheitshaft in den gerichtlichen Nachverfahren bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmenurteils auf den analog anwendbaren Bestimmungen von Art. 229-233 i.V.m. Art. 221 und Art. 220 Abs. 2 bzw. Art. 226-228 StPO. In Anlehnung an die diesbezügliche einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht der Vorentwurf zur Teilrevision der StPO (2017) den Erlass derartiger spezifischer haftrechtlicher Bestimmungen für das vollzugsrechtliche gerichtliche Nachverfahren vor (Erw. 3.1). In casu hätte die Vorinstanz neben der Anordnung der Verwahrung gemäss Beschluss vom 22. Mai 2019 in analoger Anwendung von Art. 231 StPO einen separaten Haftentscheid fällen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den Anspruch des Beschuldigten auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (Erw. 3.1). Wenn schon nicht mit Beschluss vom 22. Mai 2019 betreffend Anordnung der Verwahrung, hätte die hierfür örtlich, sachlich und funktionell zuständige Vorinstanz spätestens auf das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 19. Juni 2019 hin nach einer persönlichen Anhörung desselben in analoger Anwendung von Art. 228 Abs. 4 StPO materiell über die Haft entscheiden müssen, zumal dem Beschuldigten zum Zeitpunkt des Haftentlassungsgesuchs der Beschluss vom 22. Mai 2019 noch gar nicht eröffnet worden war und er folglich keinerlei Möglichkeit hatte, diesen Entscheid anzufechten und im Rahmen dessen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu beantragen. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach das materielle Eintreten auf das Haftentlassungsgesuch im hiesigen Verfahren eine unerwünschte Gewährung der aufschiebenden Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Beschwerde im Verfahren betreffend Anordnung der Verwahrung zur Folge gehabt hätte, kann nicht gefolgt werden (Erw. 3.2). Im vorliegenden Fall können ausnahmsweise beide Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (Erw. 3.1 und 3.2).
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Basel-Land Kantonsgericht 13.08.2019 2019-08-13-sr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 13.08.2019 2019-08-13-sr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 13.08.2019 2019-08-13-sr-1
Strafprozessuale Sicherheitshaft in gerichtlichen Nachverfahren Mangels spezieller Regelung in Art. 363-365 StPO basiert die Anordnung und Fortsetzung von strafprozessualer Sicherheitshaft in den gerichtlichen Nachverfahren bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmenurteils auf den analog anwendbaren Bestimmungen von Art. 229-233 i.V.m. Art. 221 und Art. 220 Abs. 2 bzw. Art. 226-228 StPO. In Anlehnung an die diesbezügliche einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht der Vorentwurf zur Teilrevision der StPO (2017) den Erlass derartiger spezifischer haftrechtlicher Bestimmungen für das vollzugsrechtliche gerichtliche Nachverfahren vor (Erw. 3.1). In casu hätte die Vorinstanz neben der Anordnung der Verwahrung gemäss Beschluss vom 22. Mai 2019 in analoger Anwendung von Art. 231 StPO einen separaten Haftentscheid fällen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den Anspruch des Beschuldigten auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (Erw. 3.1). Wenn schon nicht mit Beschluss vom 22. Mai 2019 betreffend Anordnung der Verwahrung, hätte die hierfür örtlich, sachlich und funktionell zuständige Vorinstanz spätestens auf das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 19. Juni 2019 hin nach einer persönlichen Anhörung desselben in analoger Anwendung von Art. 228 Abs. 4 StPO materiell über die Haft entscheiden müssen, zumal dem Beschuldigten zum Zeitpunkt des Haftentlassungsgesuchs der Beschluss vom 22. Mai 2019 noch gar nicht eröffnet worden war und er folglich keinerlei Möglichkeit hatte, diesen Entscheid anzufechten und im Rahmen dessen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu beantragen. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach das materielle Eintreten auf das Haftentlassungsgesuch im hiesigen Verfahren eine unerwünschte Gewährung der aufschiebenden Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Beschwerde im Verfahren betreffend Anordnung der Verwahrung zur Folge gehabt hätte, kann nicht gefolgt werden (Erw. 3.2). Im vorliegenden Fall können ausnahmsweise beide Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (Erw. 3.1 und 3.2).
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