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2019-08-08-sv-2

Basel-Landschaft · 2019-08-08 · Deutsch BL

Beim Vorliegen einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG sind strenge Anforderungen an den medizinischen Gegenbeweis zu stellen sind, wonach diese vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Es sind in formeller Hinsicht Beurteilungen von unabhängigen Experten notwendig, die in materieller Hinsicht nachvollziehbar und schlüssig sind und den von der Praxis entwickelten Anforderungen an ein Gutachten genügen.

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Beim Vorliegen einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG sind strenge Anforderungen an den medizinischen Gegenbeweis zu stellen sind, wonach diese vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Es sind in formeller Hinsicht Beurteilungen von unabhängigen Experten notwendig, die in materieller Hinsicht nachvollziehbar und schlüssig sind und den von der Praxis entwickelten Anforderungen an ein Gutachten genügen.

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