Verfahrens- und BeweisanträgeSolange kein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt, ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, dem Sachgericht vorzugreifen und auf Beschwerde hin einzelne Beweise von der gerichtlichen Würdigung von vornherein auszuschliessen. Der Grundsatz, wonach unverwertbare Beweise aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sind, fällt in denjenigen Fällen ausser Betracht, in welchen es um Beweise geht, die nur im Hinblick auf einzelne von mehreren beschuldigten Personen unverwertbar sind bzw. bei welchen lediglich eine Verwertung zum Nachteil der beschuldigten Person verboten ist (vgl. E. 2.6.2). Das vorliegend relevante Einvernahmeprotokoll, welches eine Mitbeschuldigte betrifft, stellt keinen krassen Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots dar, der ein Vorgreifen der Beschwerdeinstanz notwendig machen würde. Sodann bestehen keinerlei Anzeichen, wonach der Strafrichter nicht in der Lage sein sollte, die Beweislage – selbst bei einem allfälligen Ausschluss des fraglichen Einvernahmeprotokolls zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt – objektiv zu bewerten (vgl. E. 2.7.2).
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Basel-Land Kantonsgericht 06.08.2019 2019-08-06-sr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 06.08.2019 2019-08-06-sr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 06.08.2019 2019-08-06-sr-1
Verfahrens- und BeweisanträgeSolange kein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt, ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, dem Sachgericht vorzugreifen und auf Beschwerde hin einzelne Beweise von der gerichtlichen Würdigung von vornherein auszuschliessen. Der Grundsatz, wonach unverwertbare Beweise aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sind, fällt in denjenigen Fällen ausser Betracht, in welchen es um Beweise geht, die nur im Hinblick auf einzelne von mehreren beschuldigten Personen unverwertbar sind bzw. bei welchen lediglich eine Verwertung zum Nachteil der beschuldigten Person verboten ist (vgl. E. 2.6.2). Das vorliegend relevante Einvernahmeprotokoll, welches eine Mitbeschuldigte betrifft, stellt keinen krassen Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots dar, der ein Vorgreifen der Beschwerdeinstanz notwendig machen würde. Sodann bestehen keinerlei Anzeichen, wonach der Strafrichter nicht in der Lage sein sollte, die Beweislage – selbst bei einem allfälligen Ausschluss des fraglichen Einvernahmeprotokolls zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt – objektiv zu bewerten (vgl. E. 2.7.2).
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