Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann unter anderem darin erblickt werden, dass die Anordnung der psychiatrischen Begutachtung unwiderruflich in das Grundrecht der persönlichen Freiheit eingreift oder, dass durch die Verfahrensverlängerung die Gefahr einer irreparablen Schädigung der Beziehung zwischen dem Kind und den Kindseltern entsteht. / Passivlegitimation der Vorinstanz
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Basel-Land Kantonsgericht 30.07.2019 2019-07-30-zr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 30.07.2019 2019-07-30-zr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 30.07.2019 2019-07-30-zr-1
Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann unter anderem darin erblickt werden, dass die Anordnung der psychiatrischen Begutachtung unwiderruflich in das Grundrecht der persönlichen Freiheit eingreift oder, dass durch die Verfahrensverlängerung die Gefahr einer irreparablen Schädigung der Beziehung zwischen dem Kind und den Kindseltern entsteht. / Passivlegitimation der Vorinstanz
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