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2019-07-23-sr-2

Basel-Landschaft · 2019-07-23 · Deutsch BL

Voraussetzungen der Bestellung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 2 und 3StPO Der Umstand, dass die beschuldigte Person mit einer Mehrheit von Tatvorwürfen konfrontiert wird, stellt praxisgemäss eine nicht unerhebliche Komplexität dar, welche im Zusammenhang mit dem Erfordernis, dass der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO), zu beachten ist. Des Weiteren sind Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht namentlich dann gegeben, wenn sich bezüglich der materiell-rechtlichen Situation heikle Abgrenzungsfragen stellen, etwa in der Abgrenzung zwischen arglistiger Täuschung und einfacher Lüge bzw. Falschdeklaration (E. 2.6).

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Basel-Land Kantonsgericht 23.07.2019 2019-07-23-sr-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 23.07.2019 2019-07-23-sr-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 23.07.2019 2019-07-23-sr-2

Voraussetzungen der Bestellung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 2 und 3StPO Der Umstand, dass die beschuldigte Person mit einer Mehrheit von Tatvorwürfen konfrontiert wird, stellt praxisgemäss eine nicht unerhebliche Komplexität dar, welche im Zusammenhang mit dem Erfordernis, dass der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO), zu beachten ist. Des Weiteren sind Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht namentlich dann gegeben, wenn sich bezüglich der materiell-rechtlichen Situation heikle Abgrenzungsfragen stellen, etwa in der Abgrenzung zwischen arglistiger Täuschung und einfacher Lüge bzw. Falschdeklaration (E. 2.6).

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