Beschimpfung Für die Frage, ob die Versendung von neun Einzahlungsscheinen mit je einem Grossbuchstaben darauf den objektiven Tatbestand der Beschimpfung erfüllt, kann nicht massgeblich sein, wie hoch die vom Empfänger der Einzahlungsscheine zu erbringende intellektuelle Eigenleistung ist, um die Buchstaben zusammenzusetzen. Irrelevant ist auch der Umstand, dass aus den neun Buchstaben neben dem Wort "Arschloch" ebenfalls das Wort "Scholarch" gebildet werden kann, zumal aus den Aussagen des Beschuldigten deutlich hervorgeht, dass er aufgrund der vorhandenen zivilrechtlichen Streitigkeit mit dem Privatkläger seinem Ärger auf diese Weise Luft verschaffen wollte. Es ist demnach offensichtlich, dass der Beschuldigte dem Privatkläger die neun Buchstaben auf den Einzahlungsscheinen in spezifischer und gewollter Beleidigungsabsicht hat zukommen lassen. Was die Tathandlung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei mehreren, zusammenzusetzenden Buchstaben durchaus um eine Schrift handelt. Selbst wenn es sich bei noch zusammenzusetzenden Buchstaben nicht um eine eigentliche Schrift handeln sollte, wäre immer noch die Tathandlung durch „Bild" möglich (E. III. 3.1 – 3.4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 23.07.2019 2019-07-23-sr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 23.07.2019 2019-07-23-sr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 23.07.2019 2019-07-23-sr-1
Beschimpfung Für die Frage, ob die Versendung von neun Einzahlungsscheinen mit je einem Grossbuchstaben darauf den objektiven Tatbestand der Beschimpfung erfüllt, kann nicht massgeblich sein, wie hoch die vom Empfänger der Einzahlungsscheine zu erbringende intellektuelle Eigenleistung ist, um die Buchstaben zusammenzusetzen. Irrelevant ist auch der Umstand, dass aus den neun Buchstaben neben dem Wort "Arschloch" ebenfalls das Wort "Scholarch" gebildet werden kann, zumal aus den Aussagen des Beschuldigten deutlich hervorgeht, dass er aufgrund der vorhandenen zivilrechtlichen Streitigkeit mit dem Privatkläger seinem Ärger auf diese Weise Luft verschaffen wollte. Es ist demnach offensichtlich, dass der Beschuldigte dem Privatkläger die neun Buchstaben auf den Einzahlungsscheinen in spezifischer und gewollter Beleidigungsabsicht hat zukommen lassen. Was die Tathandlung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei mehreren, zusammenzusetzenden Buchstaben durchaus um eine Schrift handelt. Selbst wenn es sich bei noch zusammenzusetzenden Buchstaben nicht um eine eigentliche Schrift handeln sollte, wäre immer noch die Tathandlung durch „Bild" möglich (E. III. 3.1 – 3.4).
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht