Bestellung einer notwendigen VerteidigungEine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO ist insbesondere dann anzuordnen, wenn die beschuldigte Person wegen ihres geistigen Zustands ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Ein Indiz hierfür stellt das Bestehen einer aufgrund von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichteten Beistandschaft dar (E. 4.2).
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Basel-Land Kantonsgericht 16.07.2019 2019-07-16-sr-4 Bâle-Campagne Kantonsgericht 16.07.2019 2019-07-16-sr-4 Basilea Campagna Kantonsgericht 16.07.2019 2019-07-16-sr-4
Bestellung einer notwendigen VerteidigungEine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO ist insbesondere dann anzuordnen, wenn die beschuldigte Person wegen ihres geistigen Zustands ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Ein Indiz hierfür stellt das Bestehen einer aufgrund von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichteten Beistandschaft dar (E. 4.2).
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