Vorliegend sind weder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG noch diejenigen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben, weshalb die IV-Stelle zu Recht das Zurückkommen auf eine bereits rechtskräftige Verfügung verneinte
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Basel-Land Kantonsgericht 11.07.2019 2019-07-11-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 11.07.2019 2019-07-11-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 11.07.2019 2019-07-11-sv-1
Vorliegend sind weder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG noch diejenigen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben, weshalb die IV-Stelle zu Recht das Zurückkommen auf eine bereits rechtskräftige Verfügung verneinte
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