Die Prüfung des Rechtsöffnungsrichters beschränkt sich darauf, ob sich die Zahlungsverpflichtung des betriebenen Schuldners eindeutig und endgültig aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt; eine Vertragsauslegung nach Art. 18 OR ist ausgeschlossen. Individuelle Vereinbarungen eines Solidarschuldners gelten nach Art. 146 OR auch für die anderen Solidarschuldner, sofern sich dadurch deren Lage nicht erschwert; zu prüfen sind dabei die Umstände des Einzelfalls und insbesondere, aus welchem Grund die Solidarität entstanden ist.
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Basel-Land Kantonsgericht 02.07.2019 2019-07-02-zr-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 02.07.2019 2019-07-02-zr-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 02.07.2019 2019-07-02-zr-2
Die Prüfung des Rechtsöffnungsrichters beschränkt sich darauf, ob sich die Zahlungsverpflichtung des betriebenen Schuldners eindeutig und endgültig aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt; eine Vertragsauslegung nach Art. 18 OR ist ausgeschlossen. Individuelle Vereinbarungen eines Solidarschuldners gelten nach Art. 146 OR auch für die anderen Solidarschuldner, sofern sich dadurch deren Lage nicht erschwert; zu prüfen sind dabei die Umstände des Einzelfalls und insbesondere, aus welchem Grund die Solidarität entstanden ist.
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