Die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs nach dem wirklichen Parteiwillen gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ausgeschlossen. Der Rechtsöffnungsrichter hat einzig zu prüfen, ob die Zahlungsverpflichtung des Schuldners eindeutig und endgültig aus dem Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs hervorgeht. Unterhaltsschuldnerleisten die von ihnen bezogenen Familienzulagen in aller Regel zusammen mit dem monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag. Sie schiessen damit die ihnen am Monatsende ausbezahlten Familienzulagen vor.
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Basel-Land Kantonsgericht 02.07.2019 2019-07-02-zr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 02.07.2019 2019-07-02-zr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 02.07.2019 2019-07-02-zr-1
Die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs nach dem wirklichen Parteiwillen gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ausgeschlossen. Der Rechtsöffnungsrichter hat einzig zu prüfen, ob die Zahlungsverpflichtung des Schuldners eindeutig und endgültig aus dem Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs hervorgeht. Unterhaltsschuldnerleisten die von ihnen bezogenen Familienzulagen in aller Regel zusammen mit dem monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag. Sie schiessen damit die ihnen am Monatsende ausbezahlten Familienzulagen vor.
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