Eine Arbeitsverweigerung oder ein unentschuldigtes Nichterscheinen am Arbeitsplatz stellen einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung nach Art. 337 OR dar, wenn sie beharrlich sind und ihnen eine Verwarnung unter klarer Androhung der fristlosen Entlassung vorausgegangen ist. Es sei denn, die Absenz erstreckt sich über mehrere Tage oder ist erfolgt, obwohl der Arbeitgeber die Anwesenheit unmissverständlich gefordert hat. Ein wichtiger Grund nach Art. 337 OR liegt hier nicht vor.
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Basel-Land Kantonsgericht 18.06.2019 2019-06-18-zr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 18.06.2019 2019-06-18-zr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 18.06.2019 2019-06-18-zr-1
Eine Arbeitsverweigerung oder ein unentschuldigtes Nichterscheinen am Arbeitsplatz stellen einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung nach Art. 337 OR dar, wenn sie beharrlich sind und ihnen eine Verwarnung unter klarer Androhung der fristlosen Entlassung vorausgegangen ist. Es sei denn, die Absenz erstreckt sich über mehrere Tage oder ist erfolgt, obwohl der Arbeitgeber die Anwesenheit unmissverständlich gefordert hat. Ein wichtiger Grund nach Art. 337 OR liegt hier nicht vor.
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