opencaselaw.ch

2019-06-06-sr-1

Basel-Landschaft · 2019-06-06 · Deutsch BL

Schändung / Vergewaltigung Nicht jedes allenfalls ethisch und moralisch verpönte Verhalten ist gleichsam strafrechtlich von Bedeutung. Dem Strafrecht ist inhärent, dass nach Art. 1 StGB eine Strafe oder eine Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Eine gesetzliche Norm, welche das sogenannte "Stealthing" ausdrücklich unter Strafe stellen würde, existiert in der Schweiz nicht. Der in casu in Frage stehende Tatbestand der Schändung ist (wie auch derjenige der sexuellen Nötigung und derjenige der Vergewaltigung) sowohl im Hinblick auf den ihm zugedachten Anwendungsbereich wie auch unter Berücksichtigung des aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Verbots der rechtsschöpferischen Analogie nicht geeignet, den Sachverhalt des "Stealthing" einer Strafbarkeit zuzuführen. Überdies liegt in einer "Stealthing"-Situation in aller Regel und insbesondere auch in concreto eine wirksame rechtsgutbezogene, die Tatbestände der Sexualdelikte ausschliessende Einwilligung zum Geschlechtsverkehr vor (E. 3.2.2.b).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht 06.06.2019 2019-06-06-sr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 06.06.2019 2019-06-06-sr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 06.06.2019 2019-06-06-sr-1

Schändung / Vergewaltigung Nicht jedes allenfalls ethisch und moralisch verpönte Verhalten ist gleichsam strafrechtlich von Bedeutung. Dem Strafrecht ist inhärent, dass nach Art. 1 StGB eine Strafe oder eine Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Eine gesetzliche Norm, welche das sogenannte "Stealthing" ausdrücklich unter Strafe stellen würde, existiert in der Schweiz nicht. Der in casu in Frage stehende Tatbestand der Schändung ist (wie auch derjenige der sexuellen Nötigung und derjenige der Vergewaltigung) sowohl im Hinblick auf den ihm zugedachten Anwendungsbereich wie auch unter Berücksichtigung des aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Verbots der rechtsschöpferischen Analogie nicht geeignet, den Sachverhalt des "Stealthing" einer Strafbarkeit zuzuführen. Überdies liegt in einer "Stealthing"-Situation in aller Regel und insbesondere auch in concreto eine wirksame rechtsgutbezogene, die Tatbestände der Sexualdelikte ausschliessende Einwilligung zum Geschlechtsverkehr vor (E. 3.2.2.b).

Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht