Ein Interesse an der Feststellung des Nichtbestands einer Forderung im Sinne von Art. 88 ZPO liegt bereits vor, wenn gegen die betriebene Forderung Rechtsvorschlag erhoben worden ist. Ein Nachweis vom Feststellungskläger, dass er wegen der Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt ist, ist nicht erforderlich. Bei Rückzug der Betreibung entfällt das Rechtsschutzinteresse mit Blick auf Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG. Auch das fragwürdige vorprozessuale Verhalten der (angeblichen) Gläubigerin vermag vorliegend dasRechtsschutzinteresse nicht zu begründen.
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Basel-Land Kantonsgericht 04.06.2019 2019-06-04-zr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 04.06.2019 2019-06-04-zr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 04.06.2019 2019-06-04-zr-1
Ein Interesse an der Feststellung des Nichtbestands einer Forderung im Sinne von Art. 88 ZPO liegt bereits vor, wenn gegen die betriebene Forderung Rechtsvorschlag erhoben worden ist. Ein Nachweis vom Feststellungskläger, dass er wegen der Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt ist, ist nicht erforderlich. Bei Rückzug der Betreibung entfällt das Rechtsschutzinteresse mit Blick auf Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG. Auch das fragwürdige vorprozessuale Verhalten der (angeblichen) Gläubigerin vermag vorliegend dasRechtsschutzinteresse nicht zu begründen.
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