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2019-05-24-stger-3

Basel-Landschaft · 2019-05-24 · Deutsch BL

Abgrenzung selbstständige / unselbstständige Erwerbstätigkeit; Erwerbsunkosten

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 10’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.

E. 2 Zunächst ist strittig, ob der Beschwerdeführer, welcher für die B.____ AG im Rahmen eines Agenturvertrags als Versicherungsagent tätig ist, eine selbständige oder unselbständige Er- werbstätigkeit ausübt.

E. 2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 resp. Art. 18 Abs. 1 DBG unterliegen die Einkünfte aus unselbstän- diger und selbständiger Erwerbstätigkeit der Besteuerung. Der Terminus “selbständige Er- werbstätigkeit“ ist ein steuerrechtlicher Begriff, der nicht klar definiert wird. Allgemein wird da- runter jede Tätigkeit verstanden, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die einzelnen Merkmale dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (vgl. BGE 125 II 113 E. 5b, m.w.H.). Ausschlaggebend bei der Frage, ob im konkreten Fall eine selbstän- dige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist somit stets das Gesamtbild der vollzogenen Tätigkeiten

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(REICH/VON AH in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Art. 8 StHG N 15).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von ei- nem Arbeitsgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmensrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich in- dessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die gesamten Umstände eines Einzelfalls zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage tre- ten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.2, m.w.H.). Für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätig- keit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Nicht massgebend ist dabei die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftragge- bern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (vgl. BGE 122 V 169 E. 3c, m.w.H.).

E. 2.3 Den Bestimmungen des Agenturvertrags ist unterstellt, wer sich verpflichtet, für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder abzuschliessen. Der Agent handelt immer im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Der Agent ist selbständiger Gewerbetreiben- der; wirtschaftlich entsteht aufgrund des Dauerschuldverhältnisses oft eine gewisse Abhängig- keit (vgl. BSK OR, 6. Aufl., SUZANNE WETTENSCHWILER, Art. 418a N 1f., mit weiteren Hinwei- sen). Die selbständige Tätigkeit ist vom Arbeitsvertrag zu unterscheiden. Die Schwierigkeit liegt allerdings darin, dass die meisten Abgrenzungskriterien für sich alleine nicht entscheidend sein können und die Charakteristika eines Arbeitsvertrags überdies zum Teil in beschränkter Form auch bei einer selbständigen Tätigkeit vorkommen können. Ein wesentliches Indiz für das Krite- rium der wirtschaftlichen Abhängigkeit liegt vor, wenn eine Person ausschliesslich für ein einzi- ges Unternehmen tätig ist (vgl. THOMAS GEISER, Aus der neueren bundesgerichtlichen Recht- sprechung zum Arbeitsrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2007, S. 1514 - 1516).

E. 2.3.1 Einen wesentlichen Hinweis zum Ausmass der Abhängigkeit und dafür, ob nun eine selb- ständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt, liefert vorliegend der zwischen dem Beschwer- deführer und der B.____ geschlossene Agenturvertrag: Als Indiz für eine mögliche selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass der Beschwerdeführer als Agent bei der B.____ als selbständiger Gewerbetreibender und als Vermittlungsagent überwiegend für die B.____ tätig ist (Ziff. 3.2 des Agenturvertrags). Der Agent übt seine Beratungs- und Vermitt- lungstätigkeit selbst aus und darf diese Tätigkeiten keinem Dritten übertragen (Ziff. 3.3). Er ist bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit in organisatorischer, zeitlicher und örtlicher Hinsicht so- wie in Bezug auf die Auswahl seiner Kunden frei. Die Benutzung von durch die B.____ zur Ver- fügung gestellten Büroräumlichkeiten steht ihm ebenfalls frei.

E. 2.3.2 Der Agenturvertrag enthält jedoch auch gewichtige Hinweise auf eine unselbständige Tätigkeit: Demnach darf der Agent auf eigene Kosten Hilfspersonen (aber keine Unteragenten)

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anstellen (Ziff. 4.3). Als obligatorisch bezeichnete Ausbildungen müssen besucht werden (Ziff. 4.4). Die B.____ trägt die Kosten für die zur Verfügung gestellte Büroinfrastruktur, die in- terne Ausbildung sowie teilweise auch für Werbung und Sponsoring-Aktivitäten. Alle übrigen Kosten, im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit, werden vom Agenten getragen (Ziff. 8). Die B.____ legt das Corporate Design sowie die Corporate Identity fest (Ziff. 9). Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Agenturvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem resp. zwei Monaten auf Ende eines Kalendermonats aufgelöst werden (Ziff. 15.2). Nach Ablauf des Vertragsverhältnisses sind alle Unterlagen und Materialien, die Geschäftsdaten von B.____ enthalten zur retournieren (Ziff. 15.8).

E. 2.3.3 Bei der administrativen Organisation der Agententätigkeit gewährt die B.____ dem Pflich- tigen einen grossen Freiraum. Die Entscheidkompetenz in wesentlichen über die Organisation der Bürotätigkeit hinausgehenden Punkten liegt jedoch nicht beim Agenten sondern bei der B.____. So scheint der Pflichtige, hinsichtlich der Massnahmen für Werbung und Sponsoring im Falle einer Kostenübernahme nicht komplett frei, wobei sich gewisse Beschränkungen bereits aus dem einheitlichen Markt und Internetauftritt ergeben. Ausgeschlossen ist sodann die eigene Anstellung von Unteragenten. Diese werden direkt durch die B.____ verpflichtet. Erlaubt ist ihm nur, aber immerhin, die Anstellung von Hilfspersonen. Nach einer allfälligen Vertragsbeendi- gung (beidseitig möglich) muss sämtliches Material im Zusammenhang mit der B.____ retour- niert werden. Eine interne Ausbildung ist obligatorisch und die Ausbildungsrichtlinien sind zu befolgen. Darüber hinaus wird der Pflichtige in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht wie ein Selbständigerwerbender, sondern wie ein Arbeitnehmer behandelt. Zudem unterliegt er ei- nem gewissen Konkurrenzverbot (Ziff. 13). Schliesslich ist der Pflichtige gemäss eigener Dar- stellung nur für die B.____ tätig, wobei ihm die Tätigkeit für eine andere Versicherung nicht un- tersagt ist (ausser der Abschluss von Kooperationsverträgen mit Partnergesellschaften, welche gemäss Ziff. 3.7 der B.____ vorbehalten sind). All dies sind Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer zwar in der täglichen Routine seinen Büroalltag und Ablauf frei bestimmen kann, sich aber in wesentlichen Dingen einer Reihe von Vorschriften beugen muss, was im Er- gebnis die Waage hin zur unselbständigen Erwerbstätigkeit kippen lässt.

E. 3 Streitig sind im Weiteren diverse Auslagen, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätig- keit aufgewendet hat und nun steuermindernd zum Abzug bringen will. Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2018 wurden von den geltend gemachten Kosten in Höhe von Fr. 120‘454.-- lediglich Fr. 78‘921.-- anerkannt.

E. 3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG werden als Berufskosten die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung aus- serhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (b); die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (c); die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Um- schulungskosten, abgezogen. Nach Abs. 2 werden für die Berufskosten nach Abs. 1 lit. a - c Pauschalansätze festgelegt. Im Falle von Abs. 1 lit. a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. Wesentliche Voraussetzung der Abziehbarkeit der Unkosten gemäss dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG ist deren Notwendigkeit zur Erzielung des

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Erwerbseinkommens (vgl. KNÜSEL in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Art. 26 DBG N 1f.). Da die in Art. 26 Abs. 1 lit. c genannten abzugsfähigen „übrigen Kosten“ einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellen, ist die Aufzählung der Berufskosten in Art. 26 Abs. 1 DBG nicht ab- schliessend. Es werden nur einige Kosten angeführt, die auf jeden Fall als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen sind. Als Konsequenz aus dem kausalen Gewinnungskostenbegriff kommt dem Erfordernis der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit, wie es in Art. 26 Abs. 1 lit a und b (notwendige Kosten) und Art. 26 Abs. 1 lit c (erforderliche Kosten) als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit genannt wird, keine entscheidende Bedeutung zu bzw. darf die Notwendig- keit bzw. Erforderlichkeit nur als Indiz herangezogen werden. Das Element der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit ist deshalb in einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. A. Zürich 2016, Art. 26 N 1f.).

In Bezug auf die Beweislast ist festzuhalten, dass der Nachweis für steuerbegründende Tatsa- chen der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich aber dem Steuerpflichtigen obliegt; dieser hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. BGE 140 II 248, E. 3.5; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich 2016, S. 519; vgl. auch ZWEIFEL/CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 19 Rz. 8ff.).

E. 3.2 Die Steuerverwaltung hat teilweise die geltend gemachten und als Berufsauslagen dekla- rierten Kosten mangels eindeutiger Belege, welche einen klaren Zusammenhang zur berufli- chen Tätigkeit aufzeigen können, verweigert. So genügen die eingereichten Kreditkartenab- rechnungen betreffend die geltend gemachten Auslagen für Mitarbeiter- und Kundenessen in Höhe von Fr. 9‘792.30 oder Auslagen für Hotelübernachtungen und Reisen in Höhe von Fr. 4‘234.10 in der Tat nicht zum umfassenden Beweis, belegen die Abrechnungen doch ledig- lich, dass die Rechnungen durch den Pflichtigen bezahlt worden sind, nicht aber ob die Ausga- ben tatsächlich mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Es ist somit weiterhin unklar, welche Kunden oder Mitarbeiter der Pflichtige zum Essen eingeladen hat und was der (ge- schäftliche) Anlass dazu war. Damit fehlt es am Nachweis des qualifiziert engen Konnex zwi- schen Ausgabe und Einkommen. Ebenso verhält es sich mit den Auslagen für Events/Büro in Höhe von Fr. 30‘316.20, wie z.B. die Kosten für einen Reisewettbewerb nach C.____ oder ein Sommerfest. Der schlichte Nachweis, dass die betreffenden Rechnungen auch vom Pflichtigen bezahlt worden sind, genügt wie erwähnt nicht. Beispielsweise hätten hier Unterlagen zur Aus- schreibung des Reisewettbewerbs oder nähere Informationen zum Sommerfest dienlich sein können. Schliesslich ist auch auf der Rechnung des Catering Service der D.____ nicht ersicht- lich, ob die Leistungen für einen Mitarbeiteranlass erbracht worden sind oder es allenfalls ein privater Geburtstag war. Die hier vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten können demnach mangels Nachweis eines konkreten Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen nicht zum Abzug zugelassen werden. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als unbegründet und ist hinsichtlich der vom Pflichtigen gestellten Begehren abzuwei- sen.

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E. 4 Gemäss Art. 142 Abs. 4 DBG hat die Steuerrekurskommission die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren. Die kantonale Steuerrekurskommission ent- scheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen. Sie kann nach Anhören des Steuer- pflichtigen die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern (Art. 143 Abs. 1 DBG).

E. 4.1 Anlässlich der heutigen Verhandlung wurde dem Pflichtigen dargelegt, dass die Veranla- gung der direkten Bundessteuer vom 7. Dezember 2017 nach Ansicht des Steuergerichts nicht in allen Punkten korrekt ist und zu seinem Nachteil (reformatio in peius) korrigiert werden kann, er jedoch die Möglichkeit hat, seine Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer hielt sodann an der heutigen Verhandlung ausdrücklich fest, dass er von seinem Rückzugsrecht kei- nen Gebrauch zu machen wünsche und er trotz der beabsichtigten Verschlechterung weiterhin an seinen Anträgen festhalten werde.

E. 4.2 Aufgrund dieser Sachlage ist die Veranlagung zu Ungunsten des Pflichtigen abzuändern und es ergeben sich demnach folgende Korrekturen: Die Steuerverwaltung hat beim Fahrzeug E.____ zu Unrecht keinen Privatanteil in Höhe von rund Fr. 6‘200.-- (= 9,6% vom KP Auto Fr. 64‘629.--) aufgerechnet. Der Privatanteil ist hingegen auch beim Vorhandensein mehrerer Fahrzeuge zum steuerbaren Einkommen aufzurechnen. Aufgrund des mangelhaften Nachwei- ses der Kosten für Mitarbeiter- resp. Kundenessen (Kreditkartenabrechnung als Beweis ist un- zureichend) erachtet es das Steuergericht als sachgerecht, von den diesbezüglich im Ein- spracheentscheid anerkannten Fr. 4'165 einen Anteil von Fr. 1‘000.-- ermessensweise als pri- vate Lebenshaltungskosten aufzurechnen. Hinsichtlich der Weiterbildungskosten sind die Aus- lagen für Audible in Höhe von Fr. 1‘540.-- ebenfalls aufzurechnen: Unklar ist hier, welche Art Audiodateien der Pflichtige erworben hat. Ein detaillierter Nachweis fehlt. Schliesslich ist im Gegenzug festzustellen, dass die Kosten für ein Coaching der F.____ mit Rechnung vom

17. Dezember 2014 in Höhe von Fr. 720.-- zum Abzug zugelassen werden können: Diese Kos- ten stehen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Privatanteil betr. das Fahrzeug E.____ in Höhe von Fr. 6‘200.--, Essenskosten in Höhe von Fr. 1‘000.-- und die Kosten für Audible in Höhe von Fr. 1‘540.--, gesamthaft Fr. 8‘740.-- aufzurechnen sind. Davon abzuziehen sind die Kosten für das Coaching in Höhe von Fr. 720.--. Insgesamt beläuft sich die Aufrechnung damit auf Fr. 8‘020.--. Dieser Betrag ist zum steuerbaren Einkommen gemäss dem Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2018 aufzurechnen und die Schlechterstellung umzusetzen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 144 Abs. 1 DBG Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen.

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Demgemäss w i r d e r k a n n t :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, in Abänderung des Einspracheentscheids vom 17. Ok- tober 2018 dem Beschwerdeführer einen Betrag von insgesamt Fr. 8‘020.-- zum steuerbaren Einkommen aufzurechnen.
  3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet werden.
  4. Mitteilung an den Beschwerdeführer (1), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3). Gegen dieses Urteil wurde am 31. Oktober 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Seite 1 Urteil vom 24. Mai 2019 (530 18 57)

_____________________________________________________________________

Abgrenzung selbständige / unselbständige Tätigkeit; Erwerbsunkosten

Besetzung Steuergerichtspräsident A. Zähndler, Steuerrichter J. Felix (Ref.), Dr. Ph. Spitz, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Parteien A.____,

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin

betreffend direkte Bundessteuer 2015

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S a c h v e r h a l t :

A. Der Pflichtige ist gemäss eigener Angaben als Büroleiter/Aussendienst im Agenturvertrag bei der B.____ (im Folgenden: B.____) tätig. Für das Jahr 2015 wurde sein Einkommen mit Veran- lagungsverfügung vom 7. Dezember 2017 auf Fr. 240’600.-- festgesetzt. Dabei wurden ihm di- verse Aufwendungen gestrichen.

B. Gegen diese Veranlagung erhob er Einsprache und führte aus, die geltend gemachten Abzüge seien zu Unrecht gestrichen worden. Er werde eine Bestätigung seiner Auftraggeberin vorlegen welche zeige, dass ihm die Spesen nicht erstattet würden.

Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2018 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut und führte u.a. aus, es würden keine Freibeträge für Spesen gewährt. Betreffend die Fahrzeugkosten seien Fr. 27‘295.-- zu berücksichtigen. Bei den „Reiseauslagen“ würden aufgrund fehlender Belege lediglich Fr. 1‘352.-- anerkannt. Hinsichtlich „Essen Mitarbeiter und Kunden“ liess die Steuerverwaltung von den geltend gemachten Fr. 9‘792.30 nur Fr. 4‘165.-- zum Abzug zu, da die Auslagen aufgrund der Mastercardabrechnungen nicht geprüft werden könnten. Unter der Rubrik „Auslagen, Events, Büro“ seien Auslagen von Fr. 30‘316.20 geltend gemacht worden. Diverse Anlässe würden jedoch ohne Nachweis, dass diese Kosten vom Pflichtigen ohne Rückvergütung bezahlt worden seien, nicht zum Abzug zugelassen. Die von der B.____ bestätigten Kosten von Fr. 22‘941.65 würden berücksichtigt. Die „Weiterbildungs- kosten bei der Aussendiensttätigkeit“ könnten lediglich im Umfang von Fr. 1‘540.-- zum Abzug zugelassen werden. Gesamthaft belaufe sich der abzugsfähige Betrag betreffend die Aussen- diensttätigkeit auf Fr. 59‘584.--. Betreffend die „Aus- und Weiterbildungskosten“ hielt die Steu- erverwaltung fest, dass Kurs- und Hotelkosten im Betrag von Fr. 15‘336.19 bei den berufsbe- dingten Kosten zum Abzug zugelassen würden. Insgesamt belaufe sich der Abzug auf Fr. 75‘571.--.

C. Mit Schreiben vom 16. November 2018 erhebt der Pflichtige Beschwerde und begehrt sinnge- mäss den Abzug für sämtliche geltend gemachten Kosten. Zur Begründung führt er aus, er komme für alle Kosten selber auf. Die B.____ habe ihm die Kosten bestätigt, welche direkt über seine Abrechnungen abgezogen worden seien. Dies seien die Kosten für die Assistentin, Mate- rial usw. Er gelte nur aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als angestellt. Er arbeite zu 100% auf Provision und trage auch das unternehmerische Risiko.

Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie u.a. aus, einleitend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im steuerrechtlichen Sinne als unselbständig erwerbend gelte. Neben der Tatsache, dass sowohl AHV- als auch BVG-Beiträge paritätisch vom Arbeitnehmer und der Ar- beitgeberin getragen würden, erhalte der Pflichtige von dieser auch Büroinfrastruktur, interne

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Ausbildungen und Beiträge für Sponsoring und Werbung. Daneben müsse er ein Konkurrenz- verbot einhalten und habe eine vertragliche Kündigungsfrist. Dies alles seien Elemente, welche für einen klassisch selbständig Erwerbenden völlig fremd seien. Das unternehmerische Risiko des Beschwerdeführers erschöpfe sich somit grundsätzlich in seinen eigenen Leistungen. Zu den monierten Fahrzeugkosten sei auszuführen, dass das Fahrzeug des Pflichtigen mit einem modernen 2.2-Liter Turbodiesel-Motor ausgestattet sei und sich der Durchschnittsverbrauch bei 6 Liter bewege. Hier sei jedoch auf die Berücksichtigung eines Privatanteils verzichtet worden. Richtigerweise sei vom Barkaufpreis ein Privatanteil von 9.6% jährlich anzurechnen, was zu einer Aufrechnung von Fr. 6‘204.-- und damit zu einer Verschlechterung führe. Die übrigen Po- sitionen Essen/Events seien zwar alle mittels Kreditkarte abgerechnet worden, könnten jedoch mangels näherer Informationen nicht im Detail als berufsbedingte Kosten verifiziert werden. Auch sei eine allfällige Kostenbeteiligung seitens der B.____ gemäss Agenturvertrag nicht aus- zuschliessen. Ferner sei erfahrungsgemäss auch dort ein Privatanteil enthalten.

Anlässlich der heutigen Verhandlung halten die Parteien an ihren Begehren fest.

Erwägungen: 1.

Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 10’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.

2. Zunächst ist strittig, ob der Beschwerdeführer, welcher für die B.____ AG im Rahmen eines Agenturvertrags als Versicherungsagent tätig ist, eine selbständige oder unselbständige Er- werbstätigkeit ausübt.

2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 resp. Art. 18 Abs. 1 DBG unterliegen die Einkünfte aus unselbstän- diger und selbständiger Erwerbstätigkeit der Besteuerung. Der Terminus “selbständige Er- werbstätigkeit“ ist ein steuerrechtlicher Begriff, der nicht klar definiert wird. Allgemein wird da- runter jede Tätigkeit verstanden, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die einzelnen Merkmale dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (vgl. BGE 125 II 113 E. 5b, m.w.H.). Ausschlaggebend bei der Frage, ob im konkreten Fall eine selbstän- dige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist somit stets das Gesamtbild der vollzogenen Tätigkeiten

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(REICH/VON AH in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Art. 8 StHG N 15).

2.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von ei- nem Arbeitsgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmensrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich in- dessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die gesamten Umstände eines Einzelfalls zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage tre- ten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.2, m.w.H.). Für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätig- keit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Nicht massgebend ist dabei die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftragge- bern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (vgl. BGE 122 V 169 E. 3c, m.w.H.).

2.3. Den Bestimmungen des Agenturvertrags ist unterstellt, wer sich verpflichtet, für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder abzuschliessen. Der Agent handelt immer im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Der Agent ist selbständiger Gewerbetreiben- der; wirtschaftlich entsteht aufgrund des Dauerschuldverhältnisses oft eine gewisse Abhängig- keit (vgl. BSK OR, 6. Aufl., SUZANNE WETTENSCHWILER, Art. 418a N 1f., mit weiteren Hinwei- sen). Die selbständige Tätigkeit ist vom Arbeitsvertrag zu unterscheiden. Die Schwierigkeit liegt allerdings darin, dass die meisten Abgrenzungskriterien für sich alleine nicht entscheidend sein können und die Charakteristika eines Arbeitsvertrags überdies zum Teil in beschränkter Form auch bei einer selbständigen Tätigkeit vorkommen können. Ein wesentliches Indiz für das Krite- rium der wirtschaftlichen Abhängigkeit liegt vor, wenn eine Person ausschliesslich für ein einzi- ges Unternehmen tätig ist (vgl. THOMAS GEISER, Aus der neueren bundesgerichtlichen Recht- sprechung zum Arbeitsrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2007, S. 1514 - 1516).

2.3.1. Einen wesentlichen Hinweis zum Ausmass der Abhängigkeit und dafür, ob nun eine selb- ständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt, liefert vorliegend der zwischen dem Beschwer- deführer und der B.____ geschlossene Agenturvertrag: Als Indiz für eine mögliche selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass der Beschwerdeführer als Agent bei der B.____ als selbständiger Gewerbetreibender und als Vermittlungsagent überwiegend für die B.____ tätig ist (Ziff. 3.2 des Agenturvertrags). Der Agent übt seine Beratungs- und Vermitt- lungstätigkeit selbst aus und darf diese Tätigkeiten keinem Dritten übertragen (Ziff. 3.3). Er ist bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit in organisatorischer, zeitlicher und örtlicher Hinsicht so- wie in Bezug auf die Auswahl seiner Kunden frei. Die Benutzung von durch die B.____ zur Ver- fügung gestellten Büroräumlichkeiten steht ihm ebenfalls frei.

2.3.2. Der Agenturvertrag enthält jedoch auch gewichtige Hinweise auf eine unselbständige Tätigkeit: Demnach darf der Agent auf eigene Kosten Hilfspersonen (aber keine Unteragenten)

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anstellen (Ziff. 4.3). Als obligatorisch bezeichnete Ausbildungen müssen besucht werden (Ziff. 4.4). Die B.____ trägt die Kosten für die zur Verfügung gestellte Büroinfrastruktur, die in- terne Ausbildung sowie teilweise auch für Werbung und Sponsoring-Aktivitäten. Alle übrigen Kosten, im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit, werden vom Agenten getragen (Ziff. 8). Die B.____ legt das Corporate Design sowie die Corporate Identity fest (Ziff. 9). Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Agenturvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem resp. zwei Monaten auf Ende eines Kalendermonats aufgelöst werden (Ziff. 15.2). Nach Ablauf des Vertragsverhältnisses sind alle Unterlagen und Materialien, die Geschäftsdaten von B.____ enthalten zur retournieren (Ziff. 15.8).

2.3.3. Bei der administrativen Organisation der Agententätigkeit gewährt die B.____ dem Pflich- tigen einen grossen Freiraum. Die Entscheidkompetenz in wesentlichen über die Organisation der Bürotätigkeit hinausgehenden Punkten liegt jedoch nicht beim Agenten sondern bei der B.____. So scheint der Pflichtige, hinsichtlich der Massnahmen für Werbung und Sponsoring im Falle einer Kostenübernahme nicht komplett frei, wobei sich gewisse Beschränkungen bereits aus dem einheitlichen Markt und Internetauftritt ergeben. Ausgeschlossen ist sodann die eigene Anstellung von Unteragenten. Diese werden direkt durch die B.____ verpflichtet. Erlaubt ist ihm nur, aber immerhin, die Anstellung von Hilfspersonen. Nach einer allfälligen Vertragsbeendi- gung (beidseitig möglich) muss sämtliches Material im Zusammenhang mit der B.____ retour- niert werden. Eine interne Ausbildung ist obligatorisch und die Ausbildungsrichtlinien sind zu befolgen. Darüber hinaus wird der Pflichtige in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht wie ein Selbständigerwerbender, sondern wie ein Arbeitnehmer behandelt. Zudem unterliegt er ei- nem gewissen Konkurrenzverbot (Ziff. 13). Schliesslich ist der Pflichtige gemäss eigener Dar- stellung nur für die B.____ tätig, wobei ihm die Tätigkeit für eine andere Versicherung nicht un- tersagt ist (ausser der Abschluss von Kooperationsverträgen mit Partnergesellschaften, welche gemäss Ziff. 3.7 der B.____ vorbehalten sind). All dies sind Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer zwar in der täglichen Routine seinen Büroalltag und Ablauf frei bestimmen kann, sich aber in wesentlichen Dingen einer Reihe von Vorschriften beugen muss, was im Er- gebnis die Waage hin zur unselbständigen Erwerbstätigkeit kippen lässt.

3. Streitig sind im Weiteren diverse Auslagen, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätig- keit aufgewendet hat und nun steuermindernd zum Abzug bringen will. Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2018 wurden von den geltend gemachten Kosten in Höhe von Fr. 120‘454.-- lediglich Fr. 78‘921.-- anerkannt.

3.1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG werden als Berufskosten die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung aus- serhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (b); die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (c); die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Um- schulungskosten, abgezogen. Nach Abs. 2 werden für die Berufskosten nach Abs. 1 lit. a - c Pauschalansätze festgelegt. Im Falle von Abs. 1 lit. a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. Wesentliche Voraussetzung der Abziehbarkeit der Unkosten gemäss dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG ist deren Notwendigkeit zur Erzielung des

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Erwerbseinkommens (vgl. KNÜSEL in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Art. 26 DBG N 1f.). Da die in Art. 26 Abs. 1 lit. c genannten abzugsfähigen „übrigen Kosten“ einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellen, ist die Aufzählung der Berufskosten in Art. 26 Abs. 1 DBG nicht ab- schliessend. Es werden nur einige Kosten angeführt, die auf jeden Fall als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen sind. Als Konsequenz aus dem kausalen Gewinnungskostenbegriff kommt dem Erfordernis der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit, wie es in Art. 26 Abs. 1 lit a und b (notwendige Kosten) und Art. 26 Abs. 1 lit c (erforderliche Kosten) als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit genannt wird, keine entscheidende Bedeutung zu bzw. darf die Notwendig- keit bzw. Erforderlichkeit nur als Indiz herangezogen werden. Das Element der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit ist deshalb in einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. A. Zürich 2016, Art. 26 N 1f.).

In Bezug auf die Beweislast ist festzuhalten, dass der Nachweis für steuerbegründende Tatsa- chen der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich aber dem Steuerpflichtigen obliegt; dieser hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. BGE 140 II 248, E. 3.5; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich 2016, S. 519; vgl. auch ZWEIFEL/CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 19 Rz. 8ff.).

3.2. Die Steuerverwaltung hat teilweise die geltend gemachten und als Berufsauslagen dekla- rierten Kosten mangels eindeutiger Belege, welche einen klaren Zusammenhang zur berufli- chen Tätigkeit aufzeigen können, verweigert. So genügen die eingereichten Kreditkartenab- rechnungen betreffend die geltend gemachten Auslagen für Mitarbeiter- und Kundenessen in Höhe von Fr. 9‘792.30 oder Auslagen für Hotelübernachtungen und Reisen in Höhe von Fr. 4‘234.10 in der Tat nicht zum umfassenden Beweis, belegen die Abrechnungen doch ledig- lich, dass die Rechnungen durch den Pflichtigen bezahlt worden sind, nicht aber ob die Ausga- ben tatsächlich mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Es ist somit weiterhin unklar, welche Kunden oder Mitarbeiter der Pflichtige zum Essen eingeladen hat und was der (ge- schäftliche) Anlass dazu war. Damit fehlt es am Nachweis des qualifiziert engen Konnex zwi- schen Ausgabe und Einkommen. Ebenso verhält es sich mit den Auslagen für Events/Büro in Höhe von Fr. 30‘316.20, wie z.B. die Kosten für einen Reisewettbewerb nach C.____ oder ein Sommerfest. Der schlichte Nachweis, dass die betreffenden Rechnungen auch vom Pflichtigen bezahlt worden sind, genügt wie erwähnt nicht. Beispielsweise hätten hier Unterlagen zur Aus- schreibung des Reisewettbewerbs oder nähere Informationen zum Sommerfest dienlich sein können. Schliesslich ist auch auf der Rechnung des Catering Service der D.____ nicht ersicht- lich, ob die Leistungen für einen Mitarbeiteranlass erbracht worden sind oder es allenfalls ein privater Geburtstag war. Die hier vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten können demnach mangels Nachweis eines konkreten Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen nicht zum Abzug zugelassen werden. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als unbegründet und ist hinsichtlich der vom Pflichtigen gestellten Begehren abzuwei- sen.

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4. Gemäss Art. 142 Abs. 4 DBG hat die Steuerrekurskommission die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren. Die kantonale Steuerrekurskommission ent- scheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen. Sie kann nach Anhören des Steuer- pflichtigen die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern (Art. 143 Abs. 1 DBG).

4.1. Anlässlich der heutigen Verhandlung wurde dem Pflichtigen dargelegt, dass die Veranla- gung der direkten Bundessteuer vom 7. Dezember 2017 nach Ansicht des Steuergerichts nicht in allen Punkten korrekt ist und zu seinem Nachteil (reformatio in peius) korrigiert werden kann, er jedoch die Möglichkeit hat, seine Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer hielt sodann an der heutigen Verhandlung ausdrücklich fest, dass er von seinem Rückzugsrecht kei- nen Gebrauch zu machen wünsche und er trotz der beabsichtigten Verschlechterung weiterhin an seinen Anträgen festhalten werde.

4.2. Aufgrund dieser Sachlage ist die Veranlagung zu Ungunsten des Pflichtigen abzuändern und es ergeben sich demnach folgende Korrekturen: Die Steuerverwaltung hat beim Fahrzeug E.____ zu Unrecht keinen Privatanteil in Höhe von rund Fr. 6‘200.-- (= 9,6% vom KP Auto Fr. 64‘629.--) aufgerechnet. Der Privatanteil ist hingegen auch beim Vorhandensein mehrerer Fahrzeuge zum steuerbaren Einkommen aufzurechnen. Aufgrund des mangelhaften Nachwei- ses der Kosten für Mitarbeiter- resp. Kundenessen (Kreditkartenabrechnung als Beweis ist un- zureichend) erachtet es das Steuergericht als sachgerecht, von den diesbezüglich im Ein- spracheentscheid anerkannten Fr. 4'165 einen Anteil von Fr. 1‘000.-- ermessensweise als pri- vate Lebenshaltungskosten aufzurechnen. Hinsichtlich der Weiterbildungskosten sind die Aus- lagen für Audible in Höhe von Fr. 1‘540.-- ebenfalls aufzurechnen: Unklar ist hier, welche Art Audiodateien der Pflichtige erworben hat. Ein detaillierter Nachweis fehlt. Schliesslich ist im Gegenzug festzustellen, dass die Kosten für ein Coaching der F.____ mit Rechnung vom

17. Dezember 2014 in Höhe von Fr. 720.-- zum Abzug zugelassen werden können: Diese Kos- ten stehen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Privatanteil betr. das Fahrzeug E.____ in Höhe von Fr. 6‘200.--, Essenskosten in Höhe von Fr. 1‘000.-- und die Kosten für Audible in Höhe von Fr. 1‘540.--, gesamthaft Fr. 8‘740.-- aufzurechnen sind. Davon abzuziehen sind die Kosten für das Coaching in Höhe von Fr. 720.--. Insgesamt beläuft sich die Aufrechnung damit auf Fr. 8‘020.--. Dieser Betrag ist zum steuerbaren Einkommen gemäss dem Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2018 aufzurechnen und die Schlechterstellung umzusetzen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 144 Abs. 1 DBG Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen.

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Demgemäss w i r d e r k a n n t :

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Steuerverwaltung wird angewiesen, in Abänderung des Einspracheentscheids vom 17. Ok- tober 2018 dem Beschwerdeführer einen Betrag von insgesamt Fr. 8‘020.-- zum steuerbaren Einkommen aufzurechnen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet werden.

4.

Mitteilung an den Beschwerdeführer (1), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

Gegen dieses Urteil wurde am 31. Oktober 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht erhoben.