Abstellen auf verwaltungs- und versicherungsinterne Berichte erfolgte zu Unrecht, da geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit bestand; Zeitpunkt der Leistungseinstellung erfolgte zu früh; für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs und die Leistungspflicht des Unfallversicherers reicht bereits die Teilursächlichkeit des Unfalls im Sinne von Art. 36 Abs. 1 UVG; Suva muss die Kosten für eine externe medizinische Expertise übernehmen;
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Basel-Land Kantonsgericht 23.05.2019 2019-05-23-sv-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 23.05.2019 2019-05-23-sv-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 23.05.2019 2019-05-23-sv-2
Abstellen auf verwaltungs- und versicherungsinterne Berichte erfolgte zu Unrecht, da geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit bestand; Zeitpunkt der Leistungseinstellung erfolgte zu früh; für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs und die Leistungspflicht des Unfallversicherers reicht bereits die Teilursächlichkeit des Unfalls im Sinne von Art. 36 Abs. 1 UVG; Suva muss die Kosten für eine externe medizinische Expertise übernehmen;
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