Beabsichtigt die Vorinstanz, von einer Kostenregelung in einem gerichtlich zu genehmigenden Vergleich der Parteien abzuweichen, weil die Kostenregelung nach Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, so hat sie vorab zu klären, ob die Parteien den Vergleich auch mit einer anderen Kostenverteilung gelten lassen wollen. Dies ist hier nicht erfolgt, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.
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Basel-Land Kantonsgericht 22.05.2019 2019-05-22-zr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 22.05.2019 2019-05-22-zr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 22.05.2019 2019-05-22-zr-1
Beabsichtigt die Vorinstanz, von einer Kostenregelung in einem gerichtlich zu genehmigenden Vergleich der Parteien abzuweichen, weil die Kostenregelung nach Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, so hat sie vorab zu klären, ob die Parteien den Vergleich auch mit einer anderen Kostenverteilung gelten lassen wollen. Dies ist hier nicht erfolgt, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.
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