Dauer der entschädigungspflichtigen Untersuchungshaft / Höhe des TagessatzesDer Grundsatz der Ausschliesslichkeit der strafprozessualen Kosten- und Entschädigungsregeln besagt, dass Kosten, Entschädigungen und allenfalls Genugtuungen im Strafverfahren alleine nach der StPO geschuldet sind, wobei das Gesetz von einer einheitlichen Abrechnungsbehörde ausgeht. Über eine allfällige Genugtuung infolge unrechtmässig angeordneter Untersuchungshaft befindet daher die verfahrensabschliessende Behörde im Urteil bzw. im verfahrenserledigenden Entscheid und zwar ungeachtet der Tatsache, in welchem Kanton die zu entschädigende Massnahme angeordnet bzw. durchgeführt worden ist (E. II. 2.2, 2.3 und 2.4). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte in Rumänien lebt und dort bereits wegen etlicher Delikte zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, erscheint er von der Verhaftung resp. der Untersuchungshaft in der Schweiz vergleichsweise weniger persönlich betroffen als ein in der Schweiz lebender erstmals Inhaftierter. Als genugtuungsvermindernder Faktor sind ebenso die vergleichsweise sehr tiefen Lebenshaltungskosten in Rumänien zu würdigen. Aus diesen Gründen erscheint es als angemessen, den vom Bundesgericht festgelegten Regeltagesansatz wegen Freiheitsentzug von Fr. 200.-- auf Fr. 100.-- zu reduzieren (E. II. 3.2).
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Basel-Land Kantonsgericht 13.05.2019 2019-05-13-sr-3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 13.05.2019 2019-05-13-sr-3 Basilea Campagna Kantonsgericht 13.05.2019 2019-05-13-sr-3
Dauer der entschädigungspflichtigen Untersuchungshaft / Höhe des TagessatzesDer Grundsatz der Ausschliesslichkeit der strafprozessualen Kosten- und Entschädigungsregeln besagt, dass Kosten, Entschädigungen und allenfalls Genugtuungen im Strafverfahren alleine nach der StPO geschuldet sind, wobei das Gesetz von einer einheitlichen Abrechnungsbehörde ausgeht. Über eine allfällige Genugtuung infolge unrechtmässig angeordneter Untersuchungshaft befindet daher die verfahrensabschliessende Behörde im Urteil bzw. im verfahrenserledigenden Entscheid und zwar ungeachtet der Tatsache, in welchem Kanton die zu entschädigende Massnahme angeordnet bzw. durchgeführt worden ist (E. II. 2.2, 2.3 und 2.4). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte in Rumänien lebt und dort bereits wegen etlicher Delikte zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, erscheint er von der Verhaftung resp. der Untersuchungshaft in der Schweiz vergleichsweise weniger persönlich betroffen als ein in der Schweiz lebender erstmals Inhaftierter. Als genugtuungsvermindernder Faktor sind ebenso die vergleichsweise sehr tiefen Lebenshaltungskosten in Rumänien zu würdigen. Aus diesen Gründen erscheint es als angemessen, den vom Bundesgericht festgelegten Regeltagesansatz wegen Freiheitsentzug von Fr. 200.-- auf Fr. 100.-- zu reduzieren (E. II. 3.2).
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