Die Tatsache, dass das rheumatologische Teilgutachten nicht von einem Rheumatologen, sondern von einem Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation erstellt wurde, vermag den Beweiswert des Verwaltungsgutachtens nicht in Frage zu stellen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb der Gutachter nicht in der Lage gewesen sein soll, die gesundheitlichen Beschwerden und die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit des Versicherten kompetent zu beurteilen.
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Basel-Land Kantonsgericht 09.05.2019 2019-05-09-sv-4 Bâle-Campagne Kantonsgericht 09.05.2019 2019-05-09-sv-4 Basilea Campagna Kantonsgericht 09.05.2019 2019-05-09-sv-4
Die Tatsache, dass das rheumatologische Teilgutachten nicht von einem Rheumatologen, sondern von einem Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation erstellt wurde, vermag den Beweiswert des Verwaltungsgutachtens nicht in Frage zu stellen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb der Gutachter nicht in der Lage gewesen sein soll, die gesundheitlichen Beschwerden und die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit des Versicherten kompetent zu beurteilen.
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