Das Replikrecht erfährt eine Einschränkung in sogenannten Einparteienverfahren zwischen der gesuchstellenden Partei und dem Staat, wie es beispielsweise beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO der Fall ist. Beim Begehren um Leistung eines Anwaltskostenvorschusses sind die Kriterien der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO sinngemäss anwendbar. Die umfassende Mitwirkungspflicht gilt sowohl beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch beim Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses.
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Basel-Land Kantonsgericht 23.04.2019 2019-04-23-zr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 23.04.2019 2019-04-23-zr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 23.04.2019 2019-04-23-zr-1
Das Replikrecht erfährt eine Einschränkung in sogenannten Einparteienverfahren zwischen der gesuchstellenden Partei und dem Staat, wie es beispielsweise beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO der Fall ist. Beim Begehren um Leistung eines Anwaltskostenvorschusses sind die Kriterien der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO sinngemäss anwendbar. Die umfassende Mitwirkungspflicht gilt sowohl beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch beim Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses.
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