opencaselaw.ch

2019-04-23-sr-3

Basel-Landschaft · 2019-04-23 · Deutsch BL

Korrespondenz einer inhaftierten Person mit einem Anwalt / Ist die verfahrensleitende Strafbehörde der Ansicht, ein vom Beschuldigten gewünschter Anwalt dürfe ihn aufgrund eines Interessenkonflikts nicht vertreten, so hat sie eine schriftliche Verfügung über die Nichtzulassung als Verteidiger zu erlassen, gegen welche sich der Beschwerdeführer bei der Rechtsmittelinstanz zur Wehr setzen kann. Es ist also nicht gestattet, Korrespondenzen zwischen der inhaftierten Person und dem noch nicht eingesetzten Anwalt mit einem einfachen Schreiben zurückzuweisen (E. 2.2.1 ff.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht 23.04.2019 2019-04-23-sr-3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 23.04.2019 2019-04-23-sr-3 Basilea Campagna Kantonsgericht 23.04.2019 2019-04-23-sr-3

Korrespondenz einer inhaftierten Person mit einem Anwalt / Ist die verfahrensleitende Strafbehörde der Ansicht, ein vom Beschuldigten gewünschter Anwalt dürfe ihn aufgrund eines Interessenkonflikts nicht vertreten, so hat sie eine schriftliche Verfügung über die Nichtzulassung als Verteidiger zu erlassen, gegen welche sich der Beschwerdeführer bei der Rechtsmittelinstanz zur Wehr setzen kann. Es ist also nicht gestattet, Korrespondenzen zwischen der inhaftierten Person und dem noch nicht eingesetzten Anwalt mit einem einfachen Schreiben zurückzuweisen (E. 2.2.1 ff.).

Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht