Entgegen der Auffassung der IV-Stelle rechtfertigt sich vorliegend keine Abweichung vom schlüssigen Verwaltungsgutachten. Da die Anwendung der gemischten Methode im Raum steht, ist die Angelegenheit zur Durchführung einer Haushaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Basel-Land Kantonsgericht 11.04.2019 2019-04-11-sv-5 Bâle-Campagne Kantonsgericht 11.04.2019 2019-04-11-sv-5 Basilea Campagna Kantonsgericht 11.04.2019 2019-04-11-sv-5
Entgegen der Auffassung der IV-Stelle rechtfertigt sich vorliegend keine Abweichung vom schlüssigen Verwaltungsgutachten. Da die Anwendung der gemischten Methode im Raum steht, ist die Angelegenheit zur Durchführung einer Haushaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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