Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht nur, wenn bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen und sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Zusätzliche Kosten entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um Fr. 400.-- höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV).
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Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht nur, wenn bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen und sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Zusätzliche Kosten entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um Fr. 400.-- höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV).
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