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2019-02-28-sv-1

Basel-Landschaft · 2019-02-28 · Deutsch BL

Dauert ein Praktikum vor dem Beginn einer Lehre länger als ein Jahr, überwiegt der Beschäftigungs- vor dem Ausbildungscharakter klar, denn wer so lange als Praktikant oder Praktikantin eingesetzt wird, obliegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht der Ausbildung, sondern wartet auf diese, wofür die Kinderrente nicht geschuldet ist

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Dauert ein Praktikum vor dem Beginn einer Lehre länger als ein Jahr, überwiegt der Beschäftigungs- vor dem Ausbildungscharakter klar, denn wer so lange als Praktikant oder Praktikantin eingesetzt wird, obliegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht der Ausbildung, sondern wartet auf diese, wofür die Kinderrente nicht geschuldet ist

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