In einer Zeitspanne von 5,5 Monaten lag bei der Tochter des Beschwerdeführers keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes vor. Damit ist die zulässige Höchstdauer nach lit. a von Art. 49ter Abs. 3 AHVV überschritten. Die Familienausgleichskasse hat daher zu Recht den Anspruch auf Ausbildungszulagen im betreffenden Zeitraum abgelehnt.
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Basel-Land Kantonsgericht 27.02.2019 2019-02-27-sv-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 27.02.2019 2019-02-27-sv-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 27.02.2019 2019-02-27-sv-2
In einer Zeitspanne von 5,5 Monaten lag bei der Tochter des Beschwerdeführers keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes vor. Damit ist die zulässige Höchstdauer nach lit. a von Art. 49ter Abs. 3 AHVV überschritten. Die Familienausgleichskasse hat daher zu Recht den Anspruch auf Ausbildungszulagen im betreffenden Zeitraum abgelehnt.
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