Ansetzen der Hauptverhandlung / Soweit unter Berücksichtigung der besonderen konkreten Umstände trotz zumutbarer Rücksichtnahme auf die jeweiligen Interessen (vgl. Art. 202 Abs. 3 StPO) im Einzelfall keine Einigung erzielt werden kann, ist es in Beachtung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO gestützt auf Art. 331 Abs. 4 StPO Teil der normativen Kompetenz der Verfahrensleitung, den Verhandlungstermin abschliessend zu bestimmen. Gegen diesen Entscheid existiert kein Rechtsmittel (vgl. Art. 331 Abs. 5 StPO; E. 3.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 26.02.2019 2019-02-26-sr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 26.02.2019 2019-02-26-sr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 26.02.2019 2019-02-26-sr-1
Ansetzen der Hauptverhandlung / Soweit unter Berücksichtigung der besonderen konkreten Umstände trotz zumutbarer Rücksichtnahme auf die jeweiligen Interessen (vgl. Art. 202 Abs. 3 StPO) im Einzelfall keine Einigung erzielt werden kann, ist es in Beachtung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO gestützt auf Art. 331 Abs. 4 StPO Teil der normativen Kompetenz der Verfahrensleitung, den Verhandlungstermin abschliessend zu bestimmen. Gegen diesen Entscheid existiert kein Rechtsmittel (vgl. Art. 331 Abs. 5 StPO; E. 3.2).
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht