Der Beschwerdeführer war aufgrund des Anwaltsexamens während 13.5 Monaten (sechs Monate Vorbereitungszeit für den ersten Versuch, drei Monate Vorbereitungszeit für den zweiten Versuch sowie viereinhalb Monate reine Prüfungszeit) an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert; diese Vorbereitungs- und Prüfungszeiten sind nicht unverhältnismässig lang, weshalb der Beschwerdeführer als beitragsbefreit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gilt
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Basel-Land Kantonsgericht 14.02.2019 2019-02-14-sv-4 Bâle-Campagne Kantonsgericht 14.02.2019 2019-02-14-sv-4 Basilea Campagna Kantonsgericht 14.02.2019 2019-02-14-sv-4
Der Beschwerdeführer war aufgrund des Anwaltsexamens während 13.5 Monaten (sechs Monate Vorbereitungszeit für den ersten Versuch, drei Monate Vorbereitungszeit für den zweiten Versuch sowie viereinhalb Monate reine Prüfungszeit) an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert; diese Vorbereitungs- und Prüfungszeiten sind nicht unverhältnismässig lang, weshalb der Beschwerdeführer als beitragsbefreit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gilt
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