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2019-02-12-sr-1

Basel-Landschaft · 2019-02-12 · Deutsch BL

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz / Strafzumessung und Landesverweisung Nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, insbesondere zu berücksichtigen die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (E. 4.1b). Von einem Härtefall ist dann auszugehen, wenn die Landesverweisung insgesamt zu einem derart gravierenden Eingriff führen würde, dass für den Betroffenen ein Verlassen der Schweiz eine nicht hinnehmbare Härte darstellte (E. 4.1c). Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich kein Anspruch auf Aufenthalt im schweizerischen Staatsgebiet ableiten, um im Sinne eines grenzüberschreitenden "Raumes Basel" der neuen Familie in Frankreich möglichst nahe zu sein (E. 4.2b). Im Hinblick auf den Grad der Integration in der Schweiz ist unabhängig von der Aufenthaltsdauer zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer, kultureller und persönlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Aspekte verwurzelt ist (E. 4.2c). Im vorliegenden Fall ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass die Landesverweisung nicht zu einem derart gravierenden Eingriff führen würde, dass für den Beschuldigten ein Verlassen der Schweiz eine nicht hinnehmbare persönliche Härte darstellte. In Anbetracht dieses Fazits erübrigt es sich, das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Selbst wenn jedoch eine solche Interessenabwägung vorzunehmen wäre, würde diese angesichts der dem Beschuldigten zur Last gelegten qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche mit vorliegendem Urteil mit einer hypothetischen unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sanktioniert wird, sowie aufgrund der fehlenden besonderen persönlichen und familiären Bindungen des Betroffenen zur Schweiz ohne Weiteres zu dessen Ungunsten ausfallen (E. 4.2d).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht 12.02.2019 2019-02-12-sr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 12.02.2019 2019-02-12-sr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 12.02.2019 2019-02-12-sr-1

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz / Strafzumessung und Landesverweisung Nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, insbesondere zu berücksichtigen die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (E. 4.1b). Von einem Härtefall ist dann auszugehen, wenn die Landesverweisung insgesamt zu einem derart gravierenden Eingriff führen würde, dass für den Betroffenen ein Verlassen der Schweiz eine nicht hinnehmbare Härte darstellte (E. 4.1c). Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich kein Anspruch auf Aufenthalt im schweizerischen Staatsgebiet ableiten, um im Sinne eines grenzüberschreitenden "Raumes Basel" der neuen Familie in Frankreich möglichst nahe zu sein (E. 4.2b). Im Hinblick auf den Grad der Integration in der Schweiz ist unabhängig von der Aufenthaltsdauer zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer, kultureller und persönlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Aspekte verwurzelt ist (E. 4.2c). Im vorliegenden Fall ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass die Landesverweisung nicht zu einem derart gravierenden Eingriff führen würde, dass für den Beschuldigten ein Verlassen der Schweiz eine nicht hinnehmbare persönliche Härte darstellte. In Anbetracht dieses Fazits erübrigt es sich, das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Selbst wenn jedoch eine solche Interessenabwägung vorzunehmen wäre, würde diese angesichts der dem Beschuldigten zur Last gelegten qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche mit vorliegendem Urteil mit einer hypothetischen unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sanktioniert wird, sowie aufgrund der fehlenden besonderen persönlichen und familiären Bindungen des Betroffenen zur Schweiz ohne Weiteres zu dessen Ungunsten ausfallen (E. 4.2d).

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