Verspätete Geltendmachung der Kapitaloption
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 31. Januar 2019 (735 18 269 / 30) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Verspätete Geltendmachung der Kapitaloption
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Kläger
gegen
Basellandschaftliche Pensionskasse, Mühlemattstrasse 1B, Post- fach, 4410 Liestal, Beklagte, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal
Betreff Forderung
A. Der am 30. April 1957 geborene A.____ ist seit dem 1. August 2001 als Sachbearbeiter der B.____ tätig gewesen. In dieser Eigenschaft war er bei der Basellandschaftlichen Pensionskas- se (PK) berufsvorsorgeversichert. Am 18. April 2016 hat er sich in einem persönlichen Ge- spräch mit einer Mitarbeiterin der PK nach den Voraussetzungen eines Kapitalbezugs bei Weg- zug ins Ausland erkundigt. Anlässlich dieses Gesprächs ist ihm das Formular für die Ausübung der Kapitaloption abgegeben worden. Am 1. September 2016 hat der Versicherte der PK per
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Mail mitgeteilt, dass er sich mit Wirkung per 30. April 2017 frühpensionieren lassen wolle. Er plane, per 1. Mai 2017 nach Spanien auszuwandern und möchte wissen, wie er vorgehen müs- se, damit ihm seine Pensionskassengelder ausbezahlt würden, und wann er dies schriftlich mit- teilen müsse. Die zuständige Mitarbeiterin der PK hat dem Versicherten in der Folge am 2. Sep- tember 2016 mitgeteilt, dass sie von ihm, wie bereits im Beratungsgespräch vom 18. April 2016 besprochen, drei Monate vor dem Pensionierungszeitpunkt das ausgefüllte und unterzeichnete Formular „Antrag Kapitalbezug bei Pensionierung“ benötigen würde. Dieses Formular sei ihm beim Beratungsgespräch abgegeben worden. Falls er das Formular nicht mehr besitze, könne er es auf der Homepage der PK abrufen. Falls er anstelle des Kapitalbezugs eine Rente bezie- hen wolle, brauche er nichts weiter vorzukehren.
B. Mit Mail vom 6. Februar 2017 hat der Versicherte nachgefragt, ob die PK die Mitteilung sei- nes Arbeitgebers betreffend seine Frühpensionierung per 30. April 2017 erhalten habe. Darüber hinaus teilte er mit, dass er bezugnehmend auf die Auszahlung seines gesamten Pensionskas- senkapitals noch die Frage habe, ob diese Auszahlung auf ein ausländisches oder auch auf ein inländisches Bankkonto erfolgen könne. Die Mitarbeiterin der PK hat dem Versicherten noch gleichentags geantwortet, dass sie bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Pensionierungsmeldung des Arbeitgebers erhalten habe, und dass betreffend des Kapitalbezugs ein Problem aufgetre- ten sei. Das Formular „Antrag zum Kapitalbezug“ sei nicht bei der PK eingegangen. Somit kön- ne die Anmeldefrist von drei Monaten bis zum 30. April 2017 nicht eingehalten werden, und ein Kapitalbezug sei deshalb nicht möglich. Am darauffolgenden Tag, am 7. Februar 2017, ist das entsprechende Formular mit Austrittsdatum vom 30. April 2017 vom Versicherten unterzeichnet bei der PK eingegangen. Am 22. Februar 2017 hat die PK sodann die Meldung der Arbeitgebe- rin des Versicherten erhalten, wonach sich der Versicherte per 30. April 2017 vollständig pensi- onieren lasse. In der Folge hat die PK den Versicherten am 9. März 2017 orientiert, dass der Arbeitgeber mitgeteilt habe, dass das Arbeitsverhältnis per 30. April 2017 enden werde und damit auch das Versicherungsverhältnis mit der PK aufgelöst werde. Er habe der PK am
7. Februar 2017 das Austrittsformular zur Barauszahlung eingereicht. Ein Kapitalbezug im Zeit- punkt seiner Pensionierung sei daher leider nicht mehr möglich. Der Antrag zum Bezug des gesamten Kapitals, sofern er auf den Zeitpunkt der Pensionierung die Schweiz verlassen wer- de, müsse spätestens drei Monate vor Pensionierungstermin schriftlich bei der PK eingetroffen sein. Trotz vorgängiger Information durch die PK sei ein solcher Antrag nicht fristgerecht bei ihr eingegangen.
C. Am 17. Mai 2018 hat der Versicherte verwaltungsgerichtliche Klage beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden erhoben und beantragt, die PK sei zu verpflichten, ihm das Al- terskapital, abgerechnet per 30. April 2017, nebst 5% Zins seit 1. Mai 2017 oder seit wann rech- tens, auszubezahlen. Mangels örtlicher Zuständigkeit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 21. August 2018 nicht auf seine Klage eingetreten und hat diese zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozial- versicherungsrecht (Kantonsgericht), zur Beurteilung überwiesen. Mit Eingabe vom 24. August 2018 hat der Versicherte dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mitteilen lassen, dass er die Klage nunmehr beim zuständigen Versicherungsgericht Basel-Landschaft einge- reicht habe.
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D. Am 24. August 2018 hat der Versicherte beim Kantonsgericht mit dem gleichen Rechtsbe- gehren, wie zuvor bereits gegenüber dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bean- tragt, Klage einreichen lassen. Die PK sei zu verpflichten, ihm das Alterskapital abgerechnet per
30. April 2017 nebst 5% Zins seit 1. Mai 2017 oder seit wann rechtens, auszubezahlen. Mit Klagantwort vom 9. Oktober 2018 hat die PK, vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, beantragt, die Klage sei abzuweisen.
Auf die Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1. Nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- und Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (BVG) vom 25. Juni 1982 sowie § 54 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist für die Beur- teilung der vorliegenden Streitigkeit über die Ansprüche einer versicherten Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge das Kantonsgericht zur Beurteilung sachlich zuständig. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG gilt als Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person ange- stellt worden war. Der Sitz der Beklagten und der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers befin- det sich im vorliegenden Fall beide im Kanton Basel-Landschaft. Zumal das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht über- wiesen hat, ist das Kantonsgericht damit für die Beurteilung der gegen die Beklagte am
24. August 2018 direkt beim Kantonsgericht noch einmal erhobenen Klage auch örtlich zustän- dig. Die Klagbegehren sowie deren Begründung in den beiden Klagen stimmen inhaltlich über- ein, so dass die neu eingereichte Klage vom 24. August 2018 keine eigenständige Bedeutung aufweist. Es ist somit auf die vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zuständigkeits- halber an das Kantonsgericht überwiesene Klage einzutreten.
2. Der Kläger lässt zusammenfassend geltend machen, dass die Haltung der PK treuwidrig sei. Seine berechtigten Interessen an einer Kapitalauszahlung seines Alterskapitals zwecks Auswanderung und Kaufs von Wohneigentum würden die Argumente der PK klarerweise über- wiegen. Er habe den Kapitalbezug der PK acht Monate vor seiner geplanten Frühpensionierung schriftlich gemeldet und damit die fragliche Frist eingehalten. Die Weigerung der PK, ihm sein Alterskapital auszubezahlen, sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte lehnt das strittige Begehren mit der Begründung ab, der Kläger habe das Formular zur Ausübung der Kapitalopti- on verspätet eingereicht.
3.1 Nach Art. 37 Abs. 1 BVG werden die Leistungen der beruflichen Vorsorge in der Regel als Rente ausgerichtet. Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersgut- habens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 und
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 13a) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Darüber hinaus kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Inva- lidenrente wählen können, und dass sie eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapi- talabfindung einhalten müssen (Art. 37 Abs. 4 BVG). Der Kläger weist in diesem Zusammen- hang zu Recht darauf hin, dass das Gesetz vor der ersten BVG-Revision noch vorgeschrieben hatte, dass die entsprechende Erklärung zum Kapitalbezug spätestens drei Jahre vor Entste- hung des Anspruchs hatte abgegeben werden müssen. Mit der ersten BVG-Revision sollte die Möglichkeit einer Kapitalabfindung in der Höhe eines Viertels des BVG-Altersguthabens neu und zwingend allen Versicherten offenstehen, wobei es der Gesetzgeber der einzelnen Vorsor- geeinrichtung überlassen wollte, eine allfällige Frist für deren Geltendmachung zu bestimmen (Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; 1. BVG-Revision], BBl 2000 2664 Ziff. 2.5, 2693; vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 286 f. Rz. 782-784). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht präzisiert, dass die Beachtung einer allfälligen, angemessenen Frist für die Geltendmachung der Kapitaloption nicht nur mit Blick auf die Prak- tikabilität, sondern auch unter dem Aspekt der Antiselektion zum Schutze der Vorsorgeeinrich- tung sinnvoll sei (vgl. STAUFFER, a.a.O., S. 287 Rz. 782; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zur berufliche Vorsorge, 3. Aufl., 2013, N. 6 zu Art. 37 BVG). Dadurch werde der Zweck von Art. 37 Abs. 2 BVG (Ermöglichung eines teilweisen Kapitalbezugs für alle Versicher- ten) nicht vereitelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.3.2).
3.2 Gemäss Art. 40 Abs. 5 des in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung des Vorsorge- reglements der PK (Beilage 1 zur Klagantwort) kann das Vorsorgekapital voll bezogen werden, falls die versicherte Person auf den Zeitpunkt ihrer Pensionierung hin die Schweiz endgültig verlässt, oder wenn das Kapital zum Erwerb von Wohneigentum für den Eigenbedarf oder zur Amortisation von darauf lastenden Hypothekardarlehen verwendet wird. Absatz 6 derselben Bestimmung sieht vor, dass der Kapitalbezug spätestens drei Monate vor der Pensionierung schriftlich mit dem Formular, das von der PK zur Verfügung gestellt wird, beantragt werden muss. Ab diesem Zeitpunkt ist der Antrag unwiderruflich. Diese reglementarischen Vorschriften der Beklagten stehen unzweifelhaft im Einklang mit der vorliegend anwendbaren Bestimmung von Art. 37 Abs. 4 BVG. Weiter ist unbestritten, dass der Kläger seine Kapitaloption im vorlie- genden Fall bis spätestens Ende Januar 2017 hätte ausüben müssen, um auf den Zeitpunkt seiner Frühpensionierung Ende April 2017 hin von einer Kapitalauszahlung profitieren zu kön- nen.
3.3 Der Kläger hatte die Kapitaloption ursprünglich mit der Begründung ausüben wollen, dass er ab 1. Mai 2017 in Spanien leben würde (Beilage 3 zur Klagantwort). Wie es sich damit verhält, dass er die Schweiz entgegen seiner Ankündigung indes nicht endgültig verlassen hat, sondern im Zeitpunkt der Einreichung seiner Klage noch immer Wohnsitz in der Schweiz hatte, kann an dieser Stelle letztlich offen bleiben. Zu prüfen ist, ob er die Kapitaloption fristgerecht ausgeübt hat. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, das Antragsformular „Barauszahlung der Austrittsleistung“ am 31. Januar 2017 unterzeichnet zu haben (Klagebegründung, S. 3, Ziffer 3.). Unterzeichnet ist allerdings nicht gleichzusetzen mit einer postalischen Aufgabe oder Ein-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht reichung bei der PK. Zumal die PK behauptet, das ausgefüllte Antragsformular erst am 7. Feb- ruar 2017 erhalten zu haben (Beilage 9 zur Klagantwort), kann in diesem Zusammenhang auf den im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Grundsatz hingewiesen werden, wonach das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen darf, wenn es von seinem Beste- hen überzeugt ist, bzw. das Gericht im Sozialversicherungsrecht, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu fällen hat. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 115 V 142 E. 8b mit Hinweisen). Hinsichtlich der Zustellung von Verfügungen, Mitteilungen und sonstigen Postsendungen enthalten die Sozialversiche- rungsgesetze keine Bestimmungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gilt eine nicht eingeschriebene Postsendung als gültig zugestellt, wenn sie der betroffenen Per- son in den Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt worden ist. Bei Bestreitung des Datums der Zustellung oder der Zustellung überhaupt muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 66 E. 2a). Die zustellende Partei trägt somit für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung den Zustellungsbeweis im Sinne einer objektiven Beweislast (ZAK 1992 S. 370). Sofern ihr dieser Beweis misslingt, muss der Entscheid zu ihren Ungunsten ausfallen (BGE 96 V 95). Wenn es wegen drohender Verwirkung oder auch aus anderen Gründen auf den genauen Zustellungszeitpunkt ankommt, drängt sich deshalb die Zustellung mit eingeschriebener Sendung oder auf andere nachweisbare Art auf (BGE 103 V 63).
3.4 Weil der Versand gemäss der klägerischen Behauptung (Klagbegründung, Ziffer 11) mittels A-Post erfolgt ist, verfügt der Kläger vor diesem Hintergrund über keinen Beweis, dass die Übergabe an die Post tatsächlich am 31. Januar 2017 stattgefunden hat. Er vermag dem- nach auch nicht rechtsgenügend zu belegen, dass er das fragliche Formulare tatsächlich noch innert Frist der PK zugestellt hat. Die zeitlichen Verhältnisse lassen eine rechtzeitige Postauf- gabe ohnehin als unwahrscheinlich erscheinen. Zwischen der behaupteten Postaufgabe am
31. Januar 2017 und der Zustellung an die Beklagte ist eine ganze Woche verstrichen, was an- gesichts der üblichen Beförderungszeiten für mittels A-Post im Inland versandte Briefe notorisch gegen die klägerische Darstellung spricht. Darüber weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sich der Kläger in seiner Mail-Anfrage vom 6. Februar 2017 (Beilage 4 zur Klagantwort) lediglich nach dem Eingang der Pensionierungsmeldung seines Arbeitgebers, nicht aber nach dem Ein- gang des seiner Darstellung zufolge rund eine Woche zuvor versandten, eigenen Antrags er- kundigt hat. Hätte er das Antragsformular tatsächlich bereits am 31. Januar 2017 bei der Post aufgegeben, so wäre es naheliegender gewesen, dass sich seine Nachfrage vom 6. Februar 2017 auch auf die Rechtzeitigkeit des Eintreffens seines Formulars betreffend die Kapitaloption bezogen hätte, da die Postaufgabe diesfalls quasi am letzten möglichen Tag vor Ablauf der dreimonatigen Frist bis zur gewünschten Pensionierung Ende April 2017 von ihm äusserst eng terminiert gewesen wäre. Zumindest aber wäre mit Blick auf die Antwort der PK vom 6. Februar 2017 (Beilage 4 zur Klagantwort), wonach sein Formular nicht eingegangen sei, eine sofortige Reaktion unter Hinweis auf die bereits erfolgte Postaufgabe von ihm zu erwarten gewesen. Im Raum steht daher durchaus auch die Möglichkeit, dass dem Kläger sein Versäumnis erst nach der abschlägigen Antwort der PK am 6. Februar 2017 bewusst geworden ist, und er das An- tragsformular mithin erst am 6. Februar 2017 der Post aufgegeben haben könnte. So oder an- ders ist eine Rechtzeitigkeit der Ausübung der Kapitaloption bei beiden Varianten nicht ausge-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht wiesen. Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in seiner nachfolgenden Korrespon- denz an die PK vom 5. April 2017 eingestanden hat, die fragliche Frist nicht eingehalten zu ha- ben (Beilage 10 zur Klagantwort, S. 2). Insofern vermag auch nicht zu überzeugen, wenn er zugleich behauptet, von der PK nie darauf hingewiesen worden zu sein, dass sein Antrag spä- testens drei Monate vor seiner Pensionierung bei der PK eintreffen müsse (Beilage 10 zur Klagantwort, S. 1). Das Gegenteil ist der Fall: Die PK hatte dem Kläger nachweisbar bereits am
2. September 2016 mitgeteilt, dass das ausgefüllte und unterzeichnete Formular drei Monate vor dem Pensionierungszeitpunkt benötigt werde (Beilage 3 zur Klagantwort). Als Zwischener- gebnis ist demnach festzustellen, dass der Kläger seine Kapitaloption nicht innerhalb der reg- lementarisch vorgeschriebenen Frist eingereicht hat.
4.1 Nicht gefolgt kann dem Kläger, soweit er der PK ein treuwidriges Verhalten und einen überspitzten Formalismus vorwirft, weil er ihr seinen Wunsch nach einer Kapitalauszahlung be- reits im Jahr 2016 mitgeteilt habe. Die Regelung in Art. 40 Abs. 5 des Vorsorgereglements der PK, wonach die Mitteilung des Kapitalbezugs spätestens drei Monate vor der Pensionierung beantragt werden muss, kann von einer vernünftigen Person in guten Treuen nur dahingehend verstanden werden, dass der Bezugswille des Versicherten klarerweise noch vor Ablauf dieser Frist mitzuteilen ist. Dem Gesagten zufolge war dies hier aber nicht der Fall. Die PK hat zwar davon gewusst, dass sich der Kläger bereits früh vor seiner Pensionierung über eine Kapital- auszahlung Gedanken gemacht und dazu auch entsprechende Auskünfte bei ihr eingeholt hat (Beilage 2 f. der Klagantwort). Vor der Einreichung des entsprechenden Antrags mittels Formu- lars hatte sich der Versicherte im Vorfeld aber nie verbindlich für eine Kapitaloption ausgespro- chen. Nachdem ihm anlässlich des Beratungsgesprächs vom 18. April 2016 das entsprechende Formular abgegeben worden war, hat der Kläger am 1. September 2016 per Mail lediglich mit- geteilt, er „plane“ nach Spanien auszuwandern. Weiter hat er wiederholt und nur generell nach- gefragt, wie er vorgehen müsse, damit ihm das Kapital ausbezahlt würde (Beilage 3 zur Klagantwort). In der Antwort der PK vom 2. September 2016 wurde er sodann nochmals da- raufhin hingewiesen, dass das ausgefüllte und von ihm unterzeichnete Formular drei Monate vor dem Pensionierungszeitpunkt benötigt würde. Auf eine weitere Nachfrage vom 2. Septem- ber 2016, ob er sein Kapital bei einer Ausreise ins Ausland in bar beziehen könne (a.a.O.), hat ihm die PK mitgeteilt, dass dies als Auszahlungsgrund auf dem Antrag zum Kapitalbezug bei Pensionierung entsprechend aufgeführt sei. Gemäss diesen im Vorfeld nur unverbindlichen Diskussionen zwischen den Parteien lag klarerweise noch keine eindeutige und unwiderrufliche Ausübung der Kapitaloption vor. Damit aber kann im Verhalten der PK auch kein treuwidriges Verhalten erkannt werden.
4.2 Art. 40 Abs. 6 des massgebenden Vorsorgereglements der PK bestimmt, dass der Kapi- talbezug mit dem von der PK zur Verfügung gestellten Formular spätestens drei Monate vor der Pensionierung schriftlich beantragt werden muss. Diese Mitteilung ist unwiderruflich. Für eine Kapitalauszahlung ist die entsprechende Regelung kein Ordnungs-, sondern ein Gültigkeitser- fordernis. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dabei insbesondere auch das Schriftlich- keitserfordernis keine unangebrachte Formstrenge, noch stellt dieses einen überspitzten For- malismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) vom
18. April 1999 dar (BGE 142 V 152 E. 4.2). Wie beispielsweise auch im Zusammenhang mit
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http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Nachweis einer qualifizierten Lebensgemeinschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. d des Vorsorgereg- lements der PK) drängen sich im vorliegenden Fall eines Kapitalbezugs formelle Zusatzerfor- dernisse wie eine fristgerechte und schriftliche Erklärung geradezu auf. Hier wie dort erhöht das Wissen des Leistungsansprechers um die erforderlichen formellen Vorgaben die Rechtssicher- heit erheblich. Von einem dadurch bewirkten rigorosen Formalismus kann daher nicht die Rede sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2018, E. 2.4). Dies gilt umso mehr, weil die bindende Wirkung eines schriftlichen Antrags in casu durch die damit verbundene Rechtsfolge der Unwiderruflichkeit unterstrichen wird (Art. 40 Abs. 6 des Vorsorgereglements der PK). Andere Willensäusserungen – sei es im vorliegenden Fall im Rahmen des Beratungs- gesprächs vom 18. April 2016 (Beilage 2 zur Klagantwort) oder im Rahmen des darauffolgen- den Mailverkehrs zwischen den Parteien – sind damit zwangsläufig unverbindlich. Bei einer versicherten Person, die ihren Kapitalbezug gestützt auf eine formlose und damit jederzeit wi- derrufbare Willenserklärung erwirken könnte, würde andernfalls eine Besserstellung gegenüber jenen Versicherten erfolgen, welche ihre schriftliche Mitteilung frist- und formgerecht vorge- nommen haben und im Falle einer späteren Änderung ihres Willens bei ihrer Erklärung behaftet würden. Eine solche Ungleichbehandlung aber wäre unstatthaft. Zumal die PK die Frist zur Ausübung der Kapitaloption in ihrem Vorsorgereglement mit drei Monaten verhältnismässig kurz angesetzt hat, führen weder die vorliegend vorgeschriebene Formularpflicht noch die Schriftlichkeit zu einer unangemessenen Erschwerung der Geltendmachung von Leistungsan- sprüchen. Ein legitimes Interesse der PK, von den Versicherten spätestens drei Monate vor ihrer Pensionierung eine verbindliche Erklärung zu erhalten, ob sie sich für den Renten- oder allenfalls für einen Kapitalbezug entschieden haben, ist jedenfalls zu bejahen. Ausserdem er- fordert die rechtzeitige Abwicklung der Leistungsansprüche auch eine angemessene Bearbei- tungszeit, die mit drei Monaten wie soeben erwähnt nur kurz bemessen ist. Wie die PK sodann zu Recht einräumt, dient das Erfordernis einer eindeutigen Willenserklärung letztlich auch dem Schutz der Versicherten, die sich über die Tragweite ihrer Entscheidung im Klaren sein müssen. Schliesslich handelt es sich bei einer fristgerechten Formularabgabepflicht und der damit ver- bundenen Schriftlichkeit weder um eine unklare noch um eine ungewöhnliche Regelung (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2017 vom 24. Mai 2017, E. 5.2.2). Die fraglichen Vorgaben der PK stellen deshalb kein ungebührliches Hindernis für die allfällige Bekanntgabe der Kapitaloption dar. Gerade im vorliegenden Fall, in dem der Kläger schon weit im Voraus mit den Modalitäten seiner vorzeitigen Pensionierung befasst war, wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Kapitaloption form- und fristgerecht auszuüben. Dies aber hat er unterlassen.
4.3 Entgegen der Ansicht des Klägers besteht grundsätzlich auch kein Spielraum bei der Frage, ob eine fristgebundene Willenserklärung rechtzeitig erfolgt ist. Es ist daher auch uner- heblich, ob die Frist nur knapp oder deutlich verpasst worden ist. Eine Ausnahme käme allen- falls nur dann in Frage, wenn die leistungsansprechende Person durch unverschuldetes Verhal- ten, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung von einem rechtzeitigen Handeln abgehalten worden wäre. Ein solcher Umstand wird vom Kläger weder geltend gemacht, noch bestehen hierfür allfällige Anhaltspunkte in den Akten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die PK bereits vor Fristablauf von den klägerischen Absichten bezüglich Kapitaloption gewusst hat (oben, E. 4.1). Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger seine Kapitaloption nicht recht- zeitig ausgeübt hat. Damit muss auch nicht geprüft werden, ob die weiteren Voraussetzungen
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http://www.bl.ch/kantonsgericht für eine Auszahlung seiner Pensionskassengelder, wie insbesondere ein endgültiger Wegzug ins Ausland (oben, E. 3.3), überhaupt vorliegen. Die Klage ist bei diesem Ergebnis abzuweisen.
5.
Gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BVG sind für das vorliegende Verfahren keine or- dentlichen Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.