Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 i.V.m. Art. 62c Abs. 3 StGB / Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB setzt eine schwere psychische Störung im Tatzeitpunkt voraus, welche im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sein muss. Beim Begriff der „psychischen Störung“ im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher mit den Kategorisierungen der Psychiatrie, wie der ICD-10 und dem DSM-V nicht deckungsgleich ist. Ob eine psychische Störung im Einzelfall vorliegt, hat das Gericht eigenständig zu prüfen (E. III/C/CA).
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Basel-Land Kantonsgericht 22.01.2019 2019-01-22-sr-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 22.01.2019 2019-01-22-sr-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 22.01.2019 2019-01-22-sr-2
Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 i.V.m. Art. 62c Abs. 3 StGB / Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB setzt eine schwere psychische Störung im Tatzeitpunkt voraus, welche im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sein muss. Beim Begriff der „psychischen Störung“ im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher mit den Kategorisierungen der Psychiatrie, wie der ICD-10 und dem DSM-V nicht deckungsgleich ist. Ob eine psychische Störung im Einzelfall vorliegt, hat das Gericht eigenständig zu prüfen (E. III/C/CA).
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