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2019-01-08-sr-4

Basel-Landschaft · 2019-01-08 · Deutsch BL

Zulassung als Privatkläger Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Ein solches liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Der Beschwerdeführer muss das Vorliegen dieses Beschwerdeinteresses substanziiert aufzeigen (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO; E.1.2). Die Zulassung eines Privatklägers in einem Strafverfahren verletzt in der Regel die rechtlich geschützten Interessen des Beschuldigten nicht. Dem Beschuldigten kommt grundsätzlich keine Legitimation zu, die blosse Zulassung einer Person als Privatkläger mit Beschwerde anzufechten. Ausnahmsweise kann ein rechtlich geschütztes Interesse bejaht werden, so zum Beispiel bei der Gefahr einer Ausnutzung von Geschäftsgeheimnissen (E. 1.3). Im vorliegenden Fall unterlässt es der beschwerdeführende Beschuldigte substanziiert darzulegen, dass der angefochtene Entscheid eine seine rechtlichen Interessen schützende Vorschrift verletzt und er dadurch persönlich in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Auf seine Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden (E. 1.4).

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Basel-Land Kantonsgericht 08.01.2019 2019-01-08-sr-4 Bâle-Campagne Kantonsgericht 08.01.2019 2019-01-08-sr-4 Basilea Campagna Kantonsgericht 08.01.2019 2019-01-08-sr-4

Zulassung als Privatkläger Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Ein solches liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Der Beschwerdeführer muss das Vorliegen dieses Beschwerdeinteresses substanziiert aufzeigen (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO; E.1.2). Die Zulassung eines Privatklägers in einem Strafverfahren verletzt in der Regel die rechtlich geschützten Interessen des Beschuldigten nicht. Dem Beschuldigten kommt grundsätzlich keine Legitimation zu, die blosse Zulassung einer Person als Privatkläger mit Beschwerde anzufechten. Ausnahmsweise kann ein rechtlich geschütztes Interesse bejaht werden, so zum Beispiel bei der Gefahr einer Ausnutzung von Geschäftsgeheimnissen (E. 1.3). Im vorliegenden Fall unterlässt es der beschwerdeführende Beschuldigte substanziiert darzulegen, dass der angefochtene Entscheid eine seine rechtlichen Interessen schützende Vorschrift verletzt und er dadurch persönlich in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Auf seine Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden (E. 1.4).

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