Eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperverletzung Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügen Faustschläge gegen den Kopf allein nicht zwingend für die Annahme einer (versuchten) schweren Körperverletzung, sondern es müssen weitere Umstände hinzukommen. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers. Bei Faustschlägen und Fusstritten in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn sich dieses zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können und damit – je nach Verletzung – eine versuchte schwere oder vollendete schwere Körperverletzung darstellen. Kopfstösse erlauben selbst bei einer generell abstrakten Eignung für eine schwere Körperverletzung nicht ohne weiteres den Schluss, der Täter habe (eventual-)vorsätzlich hinsichtlich einer schweren Körperverletzung gehandelt. Die Körperverletzung muss vielmehr mit einem Tatmittel (Gift, Waffe oder ein anderer gefährlicher Gegenstand) verübt werden, das ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung bewirkt. Da Körperteile wie Arme und Beine oder Schultern nicht als gefährliches Werkzeug gelten, müssen bei abstrakt lebensgefährlichen Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die Inkaufnahme einer schweren Verletzung schliessen lassen. Als schwere Körperverletzung gelten nur ganz erhebliche Beeinträchtigungen, deren Eintritt und damit Inkaufnahme nicht leichthin angenommen werden können (Erw. 1.6.6.2). Im vorliegenden Fall gab es zum vornherein keinen Kopfstoss, kein Werfen gegen ein Bushäuschen und keine zweimaligen Faustschläge ins Gesicht, nachdem die Privatklägerin zweimal zu Boden gegangen war. Es ist zudem nicht von einer besonderen Heftigkeit der Faustschläge auszugehen. Abgesehen davon hatte die Körperverletzung keinen einzigen Tag Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin zur Folge. Es ist nicht bekannt, wie heftig die Privatklägerin ihren Kopf am Nachttisch angeschlagen hat, und ob der Beschuldigte dies wollte bzw. in Kauf nahm. Im Zweifel ist nicht davon auszugehen. Jedenfalls erfolgten die Faustschläge nicht unvermittelt, befanden sich doch die beiden Protagonisten in einer laufenden wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung. Des Weiteren ist weder eine überdurchschnittliche körperliche Konstitution des Beschuldigten noch ein eingeschränktes Reaktionsvermögen der Privatklägerin anzunehmen. Ebenso wenig ist aktenkundig, dass der Beschuldigte neben seinen Fäusten irgendeinen Gegenstand zum Schlagen einsetzte. Schliesslich stehen weder zusätzliche Fusstritte gegen den Kopf der Privatklägerin zur Diskussion noch lag diese während den Faustschlägen auf dem Boden. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschuldigte umgehend von der Privatklägerin abgelassen hat, als diese ihm sagte, sie müsse zur weinenden gemeinsamen Tochter gehen (Erw. 1.6.6.2). In casu ist der Beschuldigte nicht der versuchten schweren, sondern der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil eines Ehegatten) schuldig zu sprechen (Erw. 1.6.7).
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Basel-Land Kantonsgericht 08.01.2019 2019-01-08-sr-3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 08.01.2019 2019-01-08-sr-3 Basilea Campagna Kantonsgericht 08.01.2019 2019-01-08-sr-3
Eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperverletzung Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügen Faustschläge gegen den Kopf allein nicht zwingend für die Annahme einer (versuchten) schweren Körperverletzung, sondern es müssen weitere Umstände hinzukommen. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers. Bei Faustschlägen und Fusstritten in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn sich dieses zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können und damit – je nach Verletzung – eine versuchte schwere oder vollendete schwere Körperverletzung darstellen. Kopfstösse erlauben selbst bei einer generell abstrakten Eignung für eine schwere Körperverletzung nicht ohne weiteres den Schluss, der Täter habe (eventual-)vorsätzlich hinsichtlich einer schweren Körperverletzung gehandelt. Die Körperverletzung muss vielmehr mit einem Tatmittel (Gift, Waffe oder ein anderer gefährlicher Gegenstand) verübt werden, das ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung bewirkt. Da Körperteile wie Arme und Beine oder Schultern nicht als gefährliches Werkzeug gelten, müssen bei abstrakt lebensgefährlichen Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die Inkaufnahme einer schweren Verletzung schliessen lassen. Als schwere Körperverletzung gelten nur ganz erhebliche Beeinträchtigungen, deren Eintritt und damit Inkaufnahme nicht leichthin angenommen werden können (Erw. 1.6.6.2). Im vorliegenden Fall gab es zum vornherein keinen Kopfstoss, kein Werfen gegen ein Bushäuschen und keine zweimaligen Faustschläge ins Gesicht, nachdem die Privatklägerin zweimal zu Boden gegangen war. Es ist zudem nicht von einer besonderen Heftigkeit der Faustschläge auszugehen. Abgesehen davon hatte die Körperverletzung keinen einzigen Tag Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin zur Folge. Es ist nicht bekannt, wie heftig die Privatklägerin ihren Kopf am Nachttisch angeschlagen hat, und ob der Beschuldigte dies wollte bzw. in Kauf nahm. Im Zweifel ist nicht davon auszugehen. Jedenfalls erfolgten die Faustschläge nicht unvermittelt, befanden sich doch die beiden Protagonisten in einer laufenden wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung. Des Weiteren ist weder eine überdurchschnittliche körperliche Konstitution des Beschuldigten noch ein eingeschränktes Reaktionsvermögen der Privatklägerin anzunehmen. Ebenso wenig ist aktenkundig, dass der Beschuldigte neben seinen Fäusten irgendeinen Gegenstand zum Schlagen einsetzte. Schliesslich stehen weder zusätzliche Fusstritte gegen den Kopf der Privatklägerin zur Diskussion noch lag diese während den Faustschlägen auf dem Boden. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschuldigte umgehend von der Privatklägerin abgelassen hat, als diese ihm sagte, sie müsse zur weinenden gemeinsamen Tochter gehen (Erw. 1.6.6.2). In casu ist der Beschuldigte nicht der versuchten schweren, sondern der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil eines Ehegatten) schuldig zu sprechen (Erw. 1.6.7).
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