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2019-01-08-sr-1

Basel-Landschaft · 2019-01-08 · Deutsch BL

Voraussetzungen zur Anordnung der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB, namentlich im Zusammenhang mit dem Non-Refoulement-Gebot Aufgrund der im Gesetz festgelegten Kompetenzaufteilung zwischen dem Sachgericht und den Vollzugsbehörden hat das Gericht bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Anordnung der obligatorischen Landesverweisung nur Gründe zu beachten, die der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen können. Demgegenüber hindert der Grundsatz des Non-Refoulement allein die Vollstreckung einer Landesverweisung, weshalb die Prüfung des nämlichen Hinderungsgrunds einzig in der Kompetenz der Vollzugsbehörde liegt. Mit der entsprechenden Regelung soll sichergestellt werden, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung auf den aktuellen Sachverhalt abstellt. Namentlich ist an persönliche oder familiäre Gründe zu denken, die sich erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, aber vor dem Vollzug der Landesverweisung ergeben (E. 2.4 ff., insb. E. 2.8).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht 08.01.2019 2019-01-08-sr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 08.01.2019 2019-01-08-sr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 08.01.2019 2019-01-08-sr-1

Voraussetzungen zur Anordnung der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB, namentlich im Zusammenhang mit dem Non-Refoulement-Gebot Aufgrund der im Gesetz festgelegten Kompetenzaufteilung zwischen dem Sachgericht und den Vollzugsbehörden hat das Gericht bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Anordnung der obligatorischen Landesverweisung nur Gründe zu beachten, die der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen können. Demgegenüber hindert der Grundsatz des Non-Refoulement allein die Vollstreckung einer Landesverweisung, weshalb die Prüfung des nämlichen Hinderungsgrunds einzig in der Kompetenz der Vollzugsbehörde liegt. Mit der entsprechenden Regelung soll sichergestellt werden, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung auf den aktuellen Sachverhalt abstellt. Namentlich ist an persönliche oder familiäre Gründe zu denken, die sich erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, aber vor dem Vollzug der Landesverweisung ergeben (E. 2.4 ff., insb. E. 2.8).

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