Eine Liegenschaft im Ausland wird in der EL nicht nach den Grundsätzen des kantonalen Steuerrechts bewertet; dies bedeutet, dass die Ausgleichskasse den Verkehrswert und den (hypothetischen) marktkonformen Mietzins zu ermitteln und auf der Einnahmenseite zu berücksichtigen hat.
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Eine Liegenschaft im Ausland wird in der EL nicht nach den Grundsätzen des kantonalen Steuerrechts bewertet; dies bedeutet, dass die Ausgleichskasse den Verkehrswert und den (hypothetischen) marktkonformen Mietzins zu ermitteln und auf der Einnahmenseite zu berücksichtigen hat.
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