Direkte Bundessteuer 2015 / Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren verpasst / keine Restitutionsgründe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 19. Dezember 2018 (810 18 255) ____________________________________________________________________
Steuern und Kausalabgaben
Direkte Bundessteuer 2015 / Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im vorinstanzli- chen Verfahren verpasst / Keine Restitutionsgründe
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichts- schreiberin Stephanie Schlecht
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer
gegen
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Beschwerdegegner
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegeg- nerin
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Beigeladene
Betreff Direkte Bundessteuer 2015 (Entscheid des Präsidenten der Abteilung Steuergericht vom
10. August 2018)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 betreffend die direkte Bundessteuer (und die Staatssteuer) 2015 wurde A.____ amtlich nach Ermessen eingeschätzt.
B. Gegen die Veranlagungsverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 16. November 2017 Einsprache bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung). Mit Einsprache-Entscheid vom 18. April 2018 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein.
C. Mit Eingabe vom 24. April 2018 erhob A.____ Beschwerde bei der Steuerverwaltung, welche diesen zuständigkeitshalber ans Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft (Steuergericht) weiterleitete.
D. Mit Verfügung des Steuergerichts vom 16. Mai 2018 wurde A.____ aufgefordert, bis zum 18. Juni 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 teilte A.____ dem Steuergericht mit, dass es ihm nicht möglich sei, den ein- verlangten Kostenvorschuss zu leisten, und deshalb ersuche er um unentgeltliche Erledigung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 forderte das Steuergericht A.____ auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt Beilagen bis zum 18. Juni 2018 einzu- reichen. Am 11. Juni 2018 reichte er das entsprechende Formular ein. Mit Verfügung vom
20. Juni 2018 wies der Steuergerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab mit der Begründung, dass das Verfahren als aussichtslos zu beurteilen sei und A.____ zu- dem über genügende finanzielle Mittel zur Bezahlung des Kostenvorschusses verfüge. Gleich- zeitig wurde ihm eine unerstreckbare Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum
4. Juli 2018 gesetzt, verbunden mit der Androhung, dass nach unbenütztem Ablauf dieser Frist der Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben werde.
E. Gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung erhob A.____ mit Eingabe vom 29. Juni 2018 Einsprache beim Steuergericht. Zur Begründung führte er zu- sammenfassend aus, dass er das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" aufforde- rungsgemäss ausgefüllt und eingereicht habe. Er verfüge über keine finanziellen Mittel, und deshalb sei das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.
F. Mit Entscheid vom 2. Juli 2018 trat der Präsident des Steuergerichts zufolge Ver- spätung nicht auf die Einsprache gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Pro- zessführung ein. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
G. Mit Entscheid des Präsidenten des Steuergerichts vom 10. August 2018 wurde das Beschwerdeverfahren zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses als gegenstandslos ab- geschrieben. Das Steuergericht führte zur Begründung aus, dem Beschwerdeführer sei zu- nächst mit Verfügung vom 16. Mai 2018 eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum
18. Juni 2018 und mit Verfügung vom 20. Juni 2018 eine kurze Nachfrist bis zum 4. Juli 2018 gewährt worden. Da er den Kostenvorschuss innert dieser Nachfrist nicht geleistet habe, sei das Verfahren androhungsgemäss als gegenstandslos abzuschreiben.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Am 17. September 2018 reichte A.____ gegen den Abschreibungsbeschluss des Steuergerichtspräsidenten vom 10. August 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein. Das Kantonsgericht bestätigte am
25. September 2018 den Eingang seiner Eingabe und wies ihn darauf hin, dass im Beschwer- deverfahren gegen diese Abschreibungsverfügung einzig die Rechtmässigkeit der Abschrei- bung des vorinstanzlichen Verfahrens überprüft werden könne, da das Steuergericht keinen Entscheid über die umstrittenen Steuerveranlagungen gefällt habe. Weiter wurde er aufgefor- dert, eine verbesserte Beschwerdeeingabe mit einem klar umschriebenen Begehren und einer Begründung mit Angabe der Tatsachen und eine sachbezogene Begründung einzureichen.
I. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Oktober 2018 eine Beschwerdebegründung ein. Darin führt er aus, dass er zu keinem Zeitpunkt über ein Vermögen von Fr. 450'000.-- verfügt habe und nicht nachvollziehen könne, woher diese Angaben stammen würden. Ferner warte er nach wie vor auf einen Entscheid der IV-Stelle, weshalb er zwischenzeitlich sein gesamtes Bar- vermögen aufgebraucht habe, und folglich sei er auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angewiesen. Weiter kündigte er an, die Kontoauszüge für das Jahr 2015 sowie einen aktuellen Bankkontoauszug nachzureichen.
J. Mit präsidialer Verfügung vom 1. November 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beur- teilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom
14. Dezember 1990 i.V.m. § 3 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (VV DBG) vom
13. Dezember 1994 können Entscheide des Steuergerichts betreffend die direkte Bundessteuer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Die formellen Voraussetzungen nach Art. 140 ff. DBG, Art. 145 Abs. 2 DBG sowie §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind erfüllt, sodass – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 3 – auf die Beschwerde einzutre- ten ist.
1.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensicht- lich unbegründet, weshalb sie im Zirkulationsverfahren entschieden wird (§ 1 Abs. 4 VPO).
2. Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Ent- scheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (§ 45 Abs. 2 VPO).
3. Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass das Steuergericht den Be- schwerdeführer erstmals mit Verfügung vom 16. Mai 2018 aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe Fr. 500.-- zu bezahlen. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2018 wurde das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt bis zum 4. Juli 2018. Die kurze Nachfrist hat das
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Steuergericht mit der Androhung verbunden, dass nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist der Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben werde. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwach- sen. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht bezahlt, was er nicht bestreitet. Der Beschwerde können sodann keine Vorbringen entnommen werden, welche Restitutionsgründe für die Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bil- den könnten. Demzufolge erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Begründung zur Rechtmässigkeit der strittigen Veranlagungsverfügung betreffend die Staatssteuer 2015 äussert, und damit ein materielles Begehren stellt, kann darauf nicht eingetreten werden. Folglich hat das Steuergericht das Be- schwerdeverfahren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben und die vorliegende Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Für die Beschwerde an das Kantonsgericht als weitere kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis Art. 144 DBG sinngemäss. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Kosten des Verfahrens wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, aufgrund des geringen Aufwands gestützt auf Art. 144 Abs. 3 DBG auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG] vom 20. Dezember 1968). Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin
Gegen diesen Entscheid wurde am 03.01.2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens- nummer 2C_6/2019) erhoben.