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2018-12-18-sv-1

Basel-Landschaft · 2018-12-18 · Deutsch BL

Beweiswürdigung: Die Nichtbefolgung einer Weisung erweist sich vorliegend als entschuldbar

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 18. Dezember 2018 (715 18 196 / 344) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Beweiswürdigung: Die Nichtbefolgung einer Weisung erweist sich vorliegend als ent- schuldbar

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV, Güterstrasse 107, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1979 geborene A.____ meldete sich am 12. Januar 2017 zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab diesem Datum Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Laut Eintrag im Dokument “Beratungsverlauf“ einigte sich A.____ anlässlich des Bera- tungsgesprächs vom 16. Januar 2018 mit seinem RAV-Personalberater, dass er ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung besuchen und sich bis spätestens 23. Januar 2018 als Kurier beim Verein B.____ melden werde. Mit Zuweisungsentscheid vom selben Tag wies der RAV-Personalberater den Versicherten deshalb an, sich im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme beim Verein B.____ (Kurierdienst) telefonisch oder persönlich für eine Teilnahme

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http://www.bl.ch/kantonsgericht an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) zu melden. Gemäss “Zuwei- sungsrückmeldung“ des Vereins B.____ vom 29. Januar 2018 kam A.____ dieser Aufforderung nicht nach. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 stellte das Kantonale Amt für Industrie, Ge- werbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV, den Versicherten deshalb wegen Nichtbefolgung einer Weisung ab 24. Januar 2018 für 18 Tage in der Anspruchsberech- tigung ein. Daran hielt das KIGA auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 fest.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 7. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit welcher er sinnge- mäss die Aufhebung der verfügten Einstelltage beantragte.

C. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2018 beantragte das KIGA die Abweisung der Be- schwerde.

D. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurden der Beschwerdeführer sowie C.____, sein damaliger RAV-Personalberater, als Auskunftsperson befragt. Auf ihre Ausführun- gen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. Im Anschluss an die Befragung hielten die Parteien an den in den Rechtsschriften gestellten Anträgen und den darin vorgebrachten wesentlichen Begründungen fest.

Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Ok- tober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Ver- fahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Ver- waltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Ver- sicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Ein- spracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Der Versicherte reichte seine Beschwerde vom 7. Juni 2018 beim KIGA ein. Gestützt auf Art. 30 ATSG, wonach alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Eingaben entgegenzunehmen und an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben, überwies das KIGA die Eingabe am 11. Juni 2018 dem Kantonsgericht

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http://www.bl.ch/kantonsgericht zur weiteren Behandlung. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass mit der rechtzeiti- gen Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist gewahrt wird (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG). Somit ist auf die Beschwer- de des Versicherten vom 7. Juni 2018 einzutreten.

1.3 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversi- cherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob das KIGA den Beschwerde- führer zu Recht wegen Nichtbefolgung einer Weisung für die Dauer von 18 Tagen in der An- spruchsberechtigung eingestellt hat. In Anbetracht dieser Einstellungsdauer von 18 Tagen und eines versicherten Verdienstes in der aktuellen Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Fr. 4‘013.-- beläuft sich der Streitwert auf weniger als 10‘000 Franken. Die Angelegenheit ist folg- lich präsidial zu entscheiden.

2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 114 V 285 E. 3, 111 V 239 E. 2a, 108 V 165 E. 2a). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss ihre Be- mühungen nachweisen können. Im Weiteren muss die versicherte Person eine vermittelte zu- mutbare Arbeit annehmen und sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarkt- lichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).

2.2 Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versi- cherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht das Gesetz bei Verhal- tensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversi- cherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. dazu THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], Basel 2016, Rz. 828). Bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände kann die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädi- gung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. So kann die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, ab- bricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmög- licht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungs- prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwer- defall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ih- rem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegen-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht den Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrschein- lichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen).

3.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozi- alversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un- bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein- lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).

4.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer der Aufforderung des RAV vom 16. Januar 2018, sich im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme bis spätestens am 23. Januar 2018 beim Kurierdienst des Vereins B.____ telefonisch oder persönlich für eine vorübergehende Beschäf- tigung zu melden, unbestrittenermassen keine Folge geleistet. Fest steht sodann, dass im Zeit- punkt der Zuweisung der arbeitsmarktlichen Massnahme keine Anhaltspunkte für eine baldige Neuanstellung des Versicherten vorgelegen haben. Vor diesem Hintergrund war das RAV be- rechtigt, eine berufliche Massnahme zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit und zum Zwe- cke einer raschen und dauerhaften Wiedereingliederung anzuordnen. Schliesslich kann festge- halten werden, dass das Beschäftigungsprogramm im Kurierdienst des Vereins B.____ für den Versicherten zweifellos nicht unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG war. All diese Punkte werden vom Beschwerdeführer denn auch - zu Recht - nicht in Frage gestellt. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist einzig, ob er für den Umstand, dass er sich - entgegen der Auf- forderung des RAV - nicht beim Kurierdienst des Vereins B.____ für eine vorübergehende Be- schäftigung gemeldet hat, entschuldbare Gründe anführen kann.

4.2 Der Versicherte macht diesbezüglich geltend, er habe seinem RAV-Personalberater am 22. Januar 2018 telefonisch mitgeteilt, dass er eine neue Stelle gefunden habe, und er habe ihn gefragt, ob er sich beim Verein B.____ abmelden müsse. Sein RAV-Personalberater habe ihm versprochen, dass er dies für ihn regeln werde und er selber nichts mehr unternehmen müsse. Im Dokument “Beratungsverlauf“ ist unter dem Datum des 22. Januar 2018 die telefoni- sche Mitteilung des Versicherten protokolliert, dass dieser eine neue Stelle gefunden habe. Darüber hinaus enthält das Protokoll keinerlei Angaben zu der hier interessierenden Frage, durch wen dies dem Verein B.____ im Hinblick auf die bevorstehende Teilnahme am Programm zur vorübergehenden Beschäftigung zu melden sei. Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat deshalb die zuständige Sachbearbeiterin des KIGA den RAV-Personalberater gebeten, zu der vorstehenden Darstellung des Versicherten Stellung zu nehmen. In der Folge liess der RAV- Personalberater der zuständigen Sachbearbeiterin des KIGA am 8. Mai 2018 folgende e-mail zukommen: „Hiermit bestätige ich, dass ich Herrn A.___ informiert habe, dass er sich beim PvB abmelden muss.“ Im angefochtenen Einspracheentscheid stellte das KIGA massgeblich auf

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http://www.bl.ch/kantonsgericht diese Erklärung des RAV-Personalberaters ab. Es wies zudem darauf hin, dass sie auch dem üblichen Vorgehen entspreche, denn der Entscheid, ob bei einem Zwischenverdienst ein Ein- satz möglich sei oder nicht, fälle nicht die Personalberatung, sondern der Veranstalter der vor- übergehenden Beschäftigung. Durch die Meldung beim Veranstalter, so das KIGA weiter, hätte dieser zusammen mit dem Versicherten entscheiden können, ob und in welcher Weise die vo- rübergehende Beschäftigung neben dem Zwischenverdienst hätte durchgeführt werden können.

4.3 Zur weiteren Sachverhaltsabklärung erfolgten anlässlich der heutigen Parteiverhand- lung persönliche Befragungen des Beschwerdeführers und seines damaligen RAV- Personalberaters, Herr C.____. Letzterer erklärte einleitend, er sei seit dem Frühjahr 2018 nicht mehr als RAV-Personalberater tätig. Zum Inhalt des Telefongesprächs, welches der Versicherte am 22. Januar 2018 mit ihm geführt hatte, gab er an, dass er sich nicht mehr genau daran erin- nern könne. Wenn ihm ein Stellensuchender mitgeteilt habe, dass er eine Stelle gefunden habe, habe er aber immer darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt eines bevorstehenden Einsatzes in einem vorübergehenden Beschäftigungsprogramm kein Problem darstelle. Viel wichtiger sei, dass der Stellensuchende die Stelle antreten könne. Er habe dem Beschwerdeführer daher bestimmt gesagt, dass er nicht in das Programm beim Verein B.____ müsse, wenn er eine Stel- le habe, die längerfristig und regelmässig sei. Er wisse heute nicht mehr, wie die Konstellation damals gewesen sei. Der Umstand, dass er im Protokoll festgehalten habe, dass der Stellensu- chende eine neue Stelle gefunden habe, spreche aber klar dafür, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um eine längerfristige und regelmässige Tätigkeit gehandelt habe. Auf die Frage, ob man auch darüber gesprochen habe, wer die Abmeldung beim Verein B.____ vornehmen müsse erklärte der RAV-Personalberater, er könne sich nicht daran erinnern, ob sie darüber gesprochen hätten. Der Beschwerdeführer wiederum gab anlässlich seiner Befragung an, er habe seinem RAV-Personalberater am 22. Januar 2018 telefonisch mitgeteilt, dass er eine neue Stelle gefunden habe. Er sei aufgrund des Telefongesprächs davon ausgegangen, dass sich sein Einsatz beim Verein B.____ erledigt habe und dass er diesbezüglich nichts mehr unternehmen müsse.

5.1 Aus den Akten und den heutigen Befragungen des RAV-Personalberaters C.____ und des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Letzterer seinem Personalberater anlässlich des Tele- fongesprächs vom 22. Januar 2018 mitgeteilt hat, dass er eine neue Stelle gefunden habe. Dies ist von C.____ denn auch so im Dokument “Beratungsverlauf“ unter dem Datum des 22. Januar 2018 protokolliert worden. Zur hier in erster Linie interessierenden Frage, wer deswegen die Abmeldung vom Beschäftigungsprogramm beim Verein B.____ hätte vornehmen müssen, lässt sich dem Protokoll, wie bereits oben festgehalten, nichts entnehmen. Auf die entsprechende Frage, ob dieser Punkt Gegenstand des damaligen Telefongesprächs gewesen sei, sagte der RAV-Personalberater heute, er könne sich nicht daran erinnern, ob sie darüber gesprochen hätten. Dieser heutigen Erklärung steht die e-mail gegenüber, die der RAV-Personalberater der zuständigen Sachbearbeiterin des KIGA im Rahmen des Einspracheverfahrens am 8. Mai 2018 hatte zukommen lassen. Obwohl zwischen dem Telefongespräch und der betreffenden Nach- richt auch bereits zweieinhalb Monate verstrichen waren, hatte er damals - ohne jeglichen Hin- weis, dass das fragliche Gespräch schon länger zurücklag - unmissverständlich festgehalten: „Hiermit bestätige ich, dass ich Herrn A.____ informiert habe, dass er sich beim PvB abmelden

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http://www.bl.ch/kantonsgericht muss.“ Die heutigen Ausführungen des RAV-Personalberaters lassen nun aber Zweifel am Aussagewert dieser schriftlichen “Bestätigung“ vom 8. Mai 2018 aufkommen. Entgegen der Auf- fassung des KIGA kann der betreffenden e-mail deshalb kein ausschlaggebender Beweiswert beigemessen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und sein RAV-Personalberater damals nicht explizit darüber gesprochen hatten, durch wen die Abmel- dung vom Beschäftigungsprogramm beim Verein B.____ zu erfolgen habe. Im Zentrum des Gesprächs stand offensichtlich vielmehr die Frage, ob der bevorstehende Einsatz beim Verein B.____ einem sofortigen Stellenantritt im Wege stehe. Dazu erklärte der RAV-Personalberater heute, er habe dem Versicherten „bestimmt“ gesagt, dass er das Programm beim Verein B.____ nicht antreten müsse, wenn er eine Stelle habe, die längerfristig und regelmässig sei. Offenbar gingen der Versicherte und sein Berater damals davon aus, dass es sich bei der neu- en Tätigkeit um eine solche längerfristige und regelmässige Anstellung handle. Der RAV- Personalberater führte heute dazu aus, der Umstand, dass er im Protokoll festgehalten habe, dass der Stellensuchende eine neue Stelle gefunden habe, spreche klar dafür, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um eine längerfristige und regelmässige Anstellung ge- handelt habe. Zudem enthält das Protokoll unter dem 22. Januar 2018 den Eintrag des RAV- Personalberaters, dass er die Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung erst Ende Februar tätigen werde. Dass die Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung thematisiert worden sei, spreche, so der RAV-Personalberater heute, ebenfalls dafür, dass man damals von einer län- gerfristigen und regelmässigen Anstellung und nicht von einem kurzfristigen Zwischenverdienst ausgegangen sei. In Anbetracht dieses hauptsächlichen Gesprächsinhalts konnte der Versi- cherte nun aber davon ausgehen, dass einem sofortigen Stellenantritt nichts im Wege stehe und ein vorübergehender Einsatz im Beschäftigungsprogramm beim Verein B.____ dadurch hinfällig sei. Ebenso durfte er - als Laie in solchen Fragen - nach diesem Gespräch annehmen, dass aufgrund der Zusicherung des RAV-Personalberaters, wonach er die Stelle sofort antreten könne, für ihn alles erledigt sei, was mit dem vorgesehenen vorübergehenden Einsatz beim Verein B.____ in Zusammenhang stand. Er durfte mit anderen Worten in guten Treuen davon ausgehen, dass er selber nach diesem Gespräch gegenüber dem Verein B.____ nichts mehr zu unternehmen habe, d.h. dass er sich dort nicht mehr, wie in der Zuweisung festgehalten, be- werben und entsprechend auch nicht abmelden müsse. Auch wenn diese Annahme möglicher- weise auf einem Missverständnis zwischen ihm und seinem RAV-Personalberater beruhte, so erweist sich sein Versäumnis im Ergebnis als entschuldbar.

5.2 Sind dem Beschwerdeführer aber entschuldbare Gründe für den Umstand, dass er sich nicht beim Kurierdienst des Vereins B.____ für eine vorübergehende Beschäftigung gemeldet hat, zuzubilligen, so hätte er wegen seines Versäumnisses nicht mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigungen sanktioniert werden dürfen. Als Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerde des Versicherten gutzuheissen und der angefochtene Einspracheent- scheid des KIGA vom 9. Mai 2018 ersatzlos aufzuheben ist.

6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten wiederum können wettgeschlagen werden, da der ob-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht siegende Beschwerdeführer nicht vertreten ist und ihm demnach keine Vertretungskosten ent- standen sind (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache- entscheid des KIGA Baselland vom 9. Mai 2018 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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