Einfache Verletzung von Verkehrsregeln
Sachverhalt
falsch festgestellt worden, womit er eine zulässige Rüge vorbringt. Die Zuständigkeit der Drei- erkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Materielles 2.1 Im Urteil vom 15. August 2018 führt das Strafgerichtsvizepräsidium zusammenfassend aus, der Beschuldigte habe am 22. März 2017, 13:32 Uhr, in X.____, Y.____strasse, Fahrtrich- tung Z.____, mit dem Motorfahrzeug (…) die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h – um 16 km/h überschritten, weshalb er sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig ge- macht habe. Die durch das Lasermessgerät zum Tatzeitpunkt festgestellte Geschwindigkeit habe total 69 km/h betragen. Mittels nachträglich beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) in Auftrag gegebener Expertise habe zwar ermittelt werden können, dass die Fahrt- geschwindigkeit zum Messzeitpunkt abgerundet 68 km/h betragen habe. Gestützt auf Art. 21 der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr des Bundesamts für Strassen (ASTRA) vom 25. Mai 2008 sei es jedoch nicht möglich, von diesem Messwert einen (weiteren) Sicherheitsabzug vorzunehmen. Allfällige Messunsicherheiten seien bereits im gutachtlich festgestellten Endergebnis berücksichtigt wor- den. In dubio pro reo sei im vorliegenden Fall von dem für den Beschuldigten günstigeren La- sermesswert, d.h. von einer relevanten Geschwindigkeit von 66 km/h, auszugehen.
2.2 Der Beschuldigte bringt mit Berufungsbegründung vom 22. Oktober 2018 im Wesentli- chen vor, ihm drohe wegen einer minimalen Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 km/h ein Ausweisentzug. Dies stelle für ihn als selbständigen Plattenleger eine besondere Härte dar. Er führe einen Kleinbetrieb und sei nicht in der Lage, einen Chauffeur zu engagieren. Überdies verweist der Beschuldigte auf das durch die Staatsanwaltschaft beim METAS eingeholte Gut- achten vom 2. Februar 2018. Diesem sei zu entnehmen, dass die gefahrene Mindestgeschwin- digkeit 68 km/h betragen habe. Davon sei – entgegen den gegenteiligen Ausführungen der Gutachter und der Vorinstanz – zwingend ein Sicherheitsabzug von 3 km/h vorzunehmen. Es sei gestützt auf die Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüber- wachung im Strassenverkehr des ASTRA vom 25. Mai 2008 fälschlicherweise davon ausge- gangen worden, dass bei einer gutachtlich festgestellten Geschwindigkeit kein Sicherheitsab- zug zur Anwendung gelange. Die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverord- nung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) vom 22. Mai 2008 enthalte jedoch keine Bestimmung, wo- nach bei Expertisen kein Sicherheitsabzug vorzunehmen sei. Im Gegenteil sei in Art. 8 Abs. 1 lit. b der fraglichen Verordnung sogar ausdrücklich vorgesehen, dass bei Lasermessungen ein Sicherheitsabzug von 3 km/h zum Tragen komme. Zudem sei stossend, dass der Beschuldigte deshalb bestraft werde, weil er ein Gutachten zur Geschwindigkeitsfeststellung in Auftrag gege- ben habe. Aus diesen Darlegungen folge, dass von den gutachtlich festgestellten 68 km/h ein Sicherheitsabzug von 3 km/h zwingend vorgenommen werden müsse. Damit sei die Geschwin- digkeit im vorliegenden Fall um lediglich 15 km/h und nicht – wie vorinstanzlich festgestellt – um 16 km/h überschritten worden. Ein Ausweisentzug sei somit nicht gerechtfertigt.
2.3 In ihrer Berufungsantwort vom 30. Oktober 2018 legt die Staatsanwaltschaft dar, bei dem in Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 VSKV-ASTRA aufgeführten Pauschalabzug handle es sich um
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http://www.bl.ch/kantonsgericht einen geräteunabhängig stattfindenden Abzug, welcher dazu diene, Messungenauigkeiten bei Massengeschäften in praktikabler Weise Rechnung zu tragen. Damit solle vermieden werden, dass kostenaufwendige Gutachten erstellt würden. Gemäss Art. 21 der Weisung des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 sei bei einer mittels Fachexpertise ermittelten Geschwindigkeit die nachträg- liche zusätzliche Anwendung des Sicherheitsabzugs gerade nicht zulässig. Eine im Rahmen eines Gutachtens festgestellte Geschwindigkeit sei mithin abschliessend. Wie im vorliegenden Fall aus dem Gutachten des METAS vom 2. Februar 2018 klar hervorgehe, sei die maximale Messunsicherheit bei der Berechnung der gefahrenen Geschwindigkeit bereits berücksichtigt worden. Weil weder ein fehlerhaftes Messmittel noch ein fehlerhafter Einsatz des Messmittels festgestellt worden sei, sei die im besagten Gutachten ermittelte Geschwindigkeit von 68 km/h endgültig. Im Sinne des Prinzips „in dubio pro reo“ habe die Vorinstanz allerdings zu Recht den für den Beschuldigten mittels Lasermessgerät ermittelten günstigeren Geschwindigkeitswert von 69 km/h angenommen. Nach Sicherheitsabzug von 3 km/h sei somit von einer im Tatzeit- punkt relevanten Geschwindigkeit von 66 km/h auszugehen.
2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urtei- lende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewon- nenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art der Beweismittel. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stich- haltigkeit sein (THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) veran- kerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungs- regel besagt dieser Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrach- tung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Da- bei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5 Im zu beurteilenden Fall moniert der Beschuldigte, die Vorinstanz habe aufgrund einer unrichtigen Rechtsanwendung die zum Tatzeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit offensichtlich falsch ermittelt bzw. berechnet, womit ihr eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen ist. Konkret ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob im Falle einer (nachträglich) gutachtlich festgestellten Geschwindigkeit ein Sicherheitsabzug im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 der VSKV-ASTRA vom 22. Mai 2008 vorzunehmen ist.
2.6 Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h beträgt. Auch geht aus Art. 22 Abs. 1 Satz 1 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) hervor, dass die Signale „Höchstgeschwindigkeit“ und „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h) nennen, welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Ver- kehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Beide aufgezeigten Verordnungen halten den allgemeinen Grundsatz fest, wonach es die im Strassenverkehr signalisierten Höchstgeschwindigkeiten exakt und mithin absolut einzuhalten gilt, zumal keinerlei Abweichun- gen im Sinne eines Toleranz- oder Streubereichs vorgesehen sind.
Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA statuiert sodann, dass bei Lasermessungen bei einem Mess- wert bis 100 km/h vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert ein Sicherheitsabzug von 3 km/h vorzunehmen ist. In diesem Zusammenhang ist in Art. 21 der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Stras- senverkehr des ASTRA allerdings ausdrücklich festgehalten, dass die im Rahmen einer Fach- expertise ermittelte Geschwindigkeit bzw. die allenfalls zu berücksichtigenden Sicherheitsabzü- ge abschliessend sind und die nachträgliche zusätzliche Anwendung der in der VSKV-ASTRA festgelegten Sicherheitswerte gerade nicht zulässig ist. Mit anderen Worten kommt der in Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA vorgesehene Sicherheitsabzug gerade dann nicht zur Anwendung, wenn die Geschwindigkeit gutachtlich festgestellt worden ist (BGer 6B_921/2014 vom 21. Ja- nuar 2015 E. 1.3.3; OGer ZH GG 160 065 vom 16. November 2016 E.3.11).
2.7.1 Aufgrund dieser Darlegungen ist mit Bezug auf den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Einwand des Beschuldigten, wonach von der mittels Fachexpertise vom 2. Februar 2018 ermittelten Geschwindigkeit zwingend ein Sicherheitsabzug von 3 km/h gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA vorzunehmen sei, ins Leere läuft. Der Beschuldigte verkennt zu- nächst, dass der besagte Sicherheitsabzug nach Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA ausdrücklich für Geschwindigkeitsfeststellungen mittels Lasermessgerät vorgesehen ist. Im zu beurteilenden Fall ist die zum Tatzeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit indessen nachträglich mittels Fachex- pertise ermittelt und damit gerade nicht (nur) durch ein Lasermessgerät gemessen worden. Es ist somit keineswegs ersichtlich, weshalb der in Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA statuierte Si- cherheitsabzug zur Anwendung gelangen sollte. Des Weiteren ist in Art. 21 der die VSKV- ASTRA konkretisierenden Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rot-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht lichtüberwachungen im Strassenverkehr sogar ausdrücklich vorgesehen, dass die im Rahmen einer Fachexpertise ermittelte Geschwindigkeit bzw. die allenfalls zu berücksichtigenden Si- cherheitsabzüge abschliessend sind und die nachträgliche zusätzliche Anwendung der in der VSKV-ASTRA festgelegten Sicherheitswerte gerade nicht zulässig ist.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die in Art. 8 Abs. 1 VSKV-ASTRA vorgesehenen Sicherheits- abzüge lediglich der vereinfachten Berücksichtigung von Messungenauigkeiten im Massenge- schäft dienen. Da sich Geschwindigkeitsfeststellungen mittels Fachexpertisen jedoch durch eine äusserst präzise, wissenschaftliche Vorgehensweise von Seiten der Gutachter auszeich- nen, diese den speziellen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen und allfällige Restunsi- cherheiten mitberücksichtigen, bleibt kein Raum mehr für die zusätzliche Anwendung eines Si- cherheitsabzugs.
Dem Einwand des Beschuldigten, wonach dieser schlechter gestellt sei und bestraft werde, weil er eine Expertise zur Geschwindigkeitsfeststellung in Auftrag gegeben habe, bleibt mithin zu entgegnen, dass für die Vornahme eines Sicherheitsabzugs im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VSKV- ASTRA weder eine entsprechende Vorschrift existiert, noch ein nachvollziehbarer Grund be- steht. Der Vollständigkeit halber ist der Beschuldigte schliesslich darauf hinzuweisen, dass es sich beim Sicherheitsabzug keinesfalls um einen Toleranzabzug im Sinne eines „Bonus“ han- delt. Dies gilt insbesondere angesichts des in E. 2.6 einleitend festgehaltenen Grundsatzes, wonach Geschwindigkeitsbeschränkungen im Strassenverkehr strikt einzuhalten sind.
2.7.2 Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass im zu beurteilenden Fall weder eine falsche Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige – und damit willkürliche – Fest- stellung des Sachverhalts vorliegt. Damit hat die Vorinstanz den Sicherheitsabzug von 3 km/h im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 VSKV-ASTRA zu Recht nicht auf die mittels Expertise ermittelte Geschwindigkeit angewandt und ist von dem für den Beschuldigten zum Tatzeitpunkt günstigeren Lasermesswert von 69 km/h resp. 66 km/h ausgegangen.
2.8.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Ge- setzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Des Weiteren beschränkt der Bundesrat gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Er ist damit ermächtigt, für alle Strassen (Art. 4a Abs. 1 VRV) wie auch für einzelne Fahrzeugarten (Art. 5 VRV) Geschwindigkeitsbeschränkungen resp. Höchstgeschwindigkeiten vorzusehen. Nach Anordnung der zuständigen Behörde können auch abweichende Höchstge- schwindigkeiten oder niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten oder Fahrzeuge signalisiert werden, die alsdann den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vorge- hen (Art. 4a Abs. 5 VRV). In casu ist dem Sachverhalt zu entnehmen, dass der Beschuldigte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten hat. Demzufolge hat der Beschuldigte zweifelsohne den objektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.8.2 In subjektiver Hinsicht regelt Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, dass auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, wenn es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Fahrlässig han- delt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (TORNIKE KESHELAVA/MIRO DANGUBIC, Basler Kom- mentar SVG, 2014, Art. 100 N 3). Vorliegend hat der Beschuldigte die signalisierte Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h nicht beachtet. In diesem Zusammenhang führt er zunächst aus, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich zum fraglichen Tatzeitpunkt in einer Innerortszone befunden habe, zumal weit und breit keine Häuser zu sehen gewesen seien. Zusätzlich sei er durch die Reflektion eines vor ihm fahrenden Lieferwagens geblendet worden und habe dadurch nicht auf den Tacho schauen können (vgl. Protokoll der Sitzung des Strafgerichts vom
15. August 2018, act. 171). Die Tatsache, dass dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sein soll, ob er sich nun inner- oder ausserorts befunden habe, lässt darauf schliessen, dass er wäh- rend der Fahrt jene minimale Aufmerksamkeit vermissen liess, zu welcher er als Fahrzeuglen- ker im Strassenverkehr verpflichtet ist. Darüber hinaus lässt sich ein pflichtwidriges Verhalten auch darin erkennen, dass der Beschuldigte nicht einmal dann die Geschwindigkeit reduziert hat, als er infolge Reflektion eines vorausfahrenden Lieferwagens für kurze Zeit nicht auf seinen Tacho habe schauen können. Im Gegenteil hat er trotz dieses Umstandes die zulässige Höchstgeschwindigkeit sogar um Einiges überschritten. Der Beschuldigte hat daher zumindest fahrlässig gehandelt. Die Tatbestandsmässigkeit der einfachen Verkehrsregelverletzung ist so- mit offensichtlich gegeben.
2.9 Die Ausführungen des Strafgerichtsvizepräsidiums betreffend die Strafzumessung er- weisen sich als durchwegs sachlich zutreffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wurde die Strafzumessung seitens des Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren auch nicht spezifisch beanstandet. Folglich hat sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV, Art. 5 VRV und Art. 106 StGB) schuldig gemacht und ist zu einer Busse von CHF 400.00 resp. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen zu verurteilen.
2.10 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegrün- det und ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich abzuweisen.
3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung, belaufen sich die Verfahrenskosten in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf total CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, und gehen zu Lasten des Beschuldigten.
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Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- halts offensichtlich unrichtig und damit willkürlich oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (vgl. MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 23). Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. In casu bildete eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsge- setzes (SVG, SR 471.01) Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, mithin eine Übertre- tung (Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0), weshalb die Be- schränkung von Art. 398 Abs. 4 StPO im vorliegenden Berufungsverfahren Anwendung findet. Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Ge- richt innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzli- che Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.
E. 1.2 Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 15. August 2018 ange- fochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt und dem Beschuldigten gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post im Dispositiv am 22. August 2018 und in be- gründeter Form am 20. September 2018 zugestellt worden ist. Mit Berufungsanmeldung vom
22. August 2018 und Berufungserklärung vom 4. Oktober 2018 hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfristen gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Zudem macht der Beschuldigte geltend, es sei aufgrund einer unrichtigen Rechtsanwendung der Sachverhalt falsch festgestellt worden, womit er eine zulässige Rüge vorbringt. Die Zuständigkeit der Drei- erkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
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E. 2 Materielles
E. 2.1 Im Urteil vom 15. August 2018 führt das Strafgerichtsvizepräsidium zusammenfassend aus, der Beschuldigte habe am 22. März 2017, 13:32 Uhr, in X.____, Y.____strasse, Fahrtrich- tung Z.____, mit dem Motorfahrzeug (…) die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h – um 16 km/h überschritten, weshalb er sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig ge- macht habe. Die durch das Lasermessgerät zum Tatzeitpunkt festgestellte Geschwindigkeit habe total 69 km/h betragen. Mittels nachträglich beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) in Auftrag gegebener Expertise habe zwar ermittelt werden können, dass die Fahrt- geschwindigkeit zum Messzeitpunkt abgerundet 68 km/h betragen habe. Gestützt auf Art. 21 der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr des Bundesamts für Strassen (ASTRA) vom 25. Mai 2008 sei es jedoch nicht möglich, von diesem Messwert einen (weiteren) Sicherheitsabzug vorzunehmen. Allfällige Messunsicherheiten seien bereits im gutachtlich festgestellten Endergebnis berücksichtigt wor- den. In dubio pro reo sei im vorliegenden Fall von dem für den Beschuldigten günstigeren La- sermesswert, d.h. von einer relevanten Geschwindigkeit von 66 km/h, auszugehen.
E. 2.2 Der Beschuldigte bringt mit Berufungsbegründung vom 22. Oktober 2018 im Wesentli- chen vor, ihm drohe wegen einer minimalen Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 km/h ein Ausweisentzug. Dies stelle für ihn als selbständigen Plattenleger eine besondere Härte dar. Er führe einen Kleinbetrieb und sei nicht in der Lage, einen Chauffeur zu engagieren. Überdies verweist der Beschuldigte auf das durch die Staatsanwaltschaft beim METAS eingeholte Gut- achten vom 2. Februar 2018. Diesem sei zu entnehmen, dass die gefahrene Mindestgeschwin- digkeit 68 km/h betragen habe. Davon sei – entgegen den gegenteiligen Ausführungen der Gutachter und der Vorinstanz – zwingend ein Sicherheitsabzug von 3 km/h vorzunehmen. Es sei gestützt auf die Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüber- wachung im Strassenverkehr des ASTRA vom 25. Mai 2008 fälschlicherweise davon ausge- gangen worden, dass bei einer gutachtlich festgestellten Geschwindigkeit kein Sicherheitsab- zug zur Anwendung gelange. Die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverord- nung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) vom 22. Mai 2008 enthalte jedoch keine Bestimmung, wo- nach bei Expertisen kein Sicherheitsabzug vorzunehmen sei. Im Gegenteil sei in Art. 8 Abs. 1 lit. b der fraglichen Verordnung sogar ausdrücklich vorgesehen, dass bei Lasermessungen ein Sicherheitsabzug von 3 km/h zum Tragen komme. Zudem sei stossend, dass der Beschuldigte deshalb bestraft werde, weil er ein Gutachten zur Geschwindigkeitsfeststellung in Auftrag gege- ben habe. Aus diesen Darlegungen folge, dass von den gutachtlich festgestellten 68 km/h ein Sicherheitsabzug von 3 km/h zwingend vorgenommen werden müsse. Damit sei die Geschwin- digkeit im vorliegenden Fall um lediglich 15 km/h und nicht – wie vorinstanzlich festgestellt – um 16 km/h überschritten worden. Ein Ausweisentzug sei somit nicht gerechtfertigt.
E. 2.3 In ihrer Berufungsantwort vom 30. Oktober 2018 legt die Staatsanwaltschaft dar, bei dem in Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 VSKV-ASTRA aufgeführten Pauschalabzug handle es sich um
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http://www.bl.ch/kantonsgericht einen geräteunabhängig stattfindenden Abzug, welcher dazu diene, Messungenauigkeiten bei Massengeschäften in praktikabler Weise Rechnung zu tragen. Damit solle vermieden werden, dass kostenaufwendige Gutachten erstellt würden. Gemäss Art. 21 der Weisung des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 sei bei einer mittels Fachexpertise ermittelten Geschwindigkeit die nachträg- liche zusätzliche Anwendung des Sicherheitsabzugs gerade nicht zulässig. Eine im Rahmen eines Gutachtens festgestellte Geschwindigkeit sei mithin abschliessend. Wie im vorliegenden Fall aus dem Gutachten des METAS vom 2. Februar 2018 klar hervorgehe, sei die maximale Messunsicherheit bei der Berechnung der gefahrenen Geschwindigkeit bereits berücksichtigt worden. Weil weder ein fehlerhaftes Messmittel noch ein fehlerhafter Einsatz des Messmittels festgestellt worden sei, sei die im besagten Gutachten ermittelte Geschwindigkeit von 68 km/h endgültig. Im Sinne des Prinzips „in dubio pro reo“ habe die Vorinstanz allerdings zu Recht den für den Beschuldigten mittels Lasermessgerät ermittelten günstigeren Geschwindigkeitswert von 69 km/h angenommen. Nach Sicherheitsabzug von 3 km/h sei somit von einer im Tatzeit- punkt relevanten Geschwindigkeit von 66 km/h auszugehen.
E. 2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urtei- lende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewon- nenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art der Beweismittel. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stich- haltigkeit sein (THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) veran- kerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungs- regel besagt dieser Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrach- tung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Da- bei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht
E. 2.5 Im zu beurteilenden Fall moniert der Beschuldigte, die Vorinstanz habe aufgrund einer unrichtigen Rechtsanwendung die zum Tatzeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit offensichtlich falsch ermittelt bzw. berechnet, womit ihr eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen ist. Konkret ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob im Falle einer (nachträglich) gutachtlich festgestellten Geschwindigkeit ein Sicherheitsabzug im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 der VSKV-ASTRA vom 22. Mai 2008 vorzunehmen ist.
E. 2.6 Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h beträgt. Auch geht aus Art. 22 Abs. 1 Satz 1 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) hervor, dass die Signale „Höchstgeschwindigkeit“ und „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h) nennen, welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Ver- kehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Beide aufgezeigten Verordnungen halten den allgemeinen Grundsatz fest, wonach es die im Strassenverkehr signalisierten Höchstgeschwindigkeiten exakt und mithin absolut einzuhalten gilt, zumal keinerlei Abweichun- gen im Sinne eines Toleranz- oder Streubereichs vorgesehen sind.
Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA statuiert sodann, dass bei Lasermessungen bei einem Mess- wert bis 100 km/h vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert ein Sicherheitsabzug von 3 km/h vorzunehmen ist. In diesem Zusammenhang ist in Art. 21 der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Stras- senverkehr des ASTRA allerdings ausdrücklich festgehalten, dass die im Rahmen einer Fach- expertise ermittelte Geschwindigkeit bzw. die allenfalls zu berücksichtigenden Sicherheitsabzü- ge abschliessend sind und die nachträgliche zusätzliche Anwendung der in der VSKV-ASTRA festgelegten Sicherheitswerte gerade nicht zulässig ist. Mit anderen Worten kommt der in Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA vorgesehene Sicherheitsabzug gerade dann nicht zur Anwendung, wenn die Geschwindigkeit gutachtlich festgestellt worden ist (BGer 6B_921/2014 vom 21. Ja- nuar 2015 E. 1.3.3; OGer ZH GG 160 065 vom 16. November 2016 E.3.11).
2.7.1 Aufgrund dieser Darlegungen ist mit Bezug auf den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Einwand des Beschuldigten, wonach von der mittels Fachexpertise vom 2. Februar 2018 ermittelten Geschwindigkeit zwingend ein Sicherheitsabzug von 3 km/h gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA vorzunehmen sei, ins Leere läuft. Der Beschuldigte verkennt zu- nächst, dass der besagte Sicherheitsabzug nach Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA ausdrücklich für Geschwindigkeitsfeststellungen mittels Lasermessgerät vorgesehen ist. Im zu beurteilenden Fall ist die zum Tatzeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit indessen nachträglich mittels Fachex- pertise ermittelt und damit gerade nicht (nur) durch ein Lasermessgerät gemessen worden. Es ist somit keineswegs ersichtlich, weshalb der in Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA statuierte Si- cherheitsabzug zur Anwendung gelangen sollte. Des Weiteren ist in Art. 21 der die VSKV- ASTRA konkretisierenden Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rot-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht lichtüberwachungen im Strassenverkehr sogar ausdrücklich vorgesehen, dass die im Rahmen einer Fachexpertise ermittelte Geschwindigkeit bzw. die allenfalls zu berücksichtigenden Si- cherheitsabzüge abschliessend sind und die nachträgliche zusätzliche Anwendung der in der VSKV-ASTRA festgelegten Sicherheitswerte gerade nicht zulässig ist.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die in Art. 8 Abs. 1 VSKV-ASTRA vorgesehenen Sicherheits- abzüge lediglich der vereinfachten Berücksichtigung von Messungenauigkeiten im Massenge- schäft dienen. Da sich Geschwindigkeitsfeststellungen mittels Fachexpertisen jedoch durch eine äusserst präzise, wissenschaftliche Vorgehensweise von Seiten der Gutachter auszeich- nen, diese den speziellen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen und allfällige Restunsi- cherheiten mitberücksichtigen, bleibt kein Raum mehr für die zusätzliche Anwendung eines Si- cherheitsabzugs.
Dem Einwand des Beschuldigten, wonach dieser schlechter gestellt sei und bestraft werde, weil er eine Expertise zur Geschwindigkeitsfeststellung in Auftrag gegeben habe, bleibt mithin zu entgegnen, dass für die Vornahme eines Sicherheitsabzugs im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VSKV- ASTRA weder eine entsprechende Vorschrift existiert, noch ein nachvollziehbarer Grund be- steht. Der Vollständigkeit halber ist der Beschuldigte schliesslich darauf hinzuweisen, dass es sich beim Sicherheitsabzug keinesfalls um einen Toleranzabzug im Sinne eines „Bonus“ han- delt. Dies gilt insbesondere angesichts des in E. 2.6 einleitend festgehaltenen Grundsatzes, wonach Geschwindigkeitsbeschränkungen im Strassenverkehr strikt einzuhalten sind.
2.7.2 Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass im zu beurteilenden Fall weder eine falsche Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige – und damit willkürliche – Fest- stellung des Sachverhalts vorliegt. Damit hat die Vorinstanz den Sicherheitsabzug von 3 km/h im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 VSKV-ASTRA zu Recht nicht auf die mittels Expertise ermittelte Geschwindigkeit angewandt und ist von dem für den Beschuldigten zum Tatzeitpunkt günstigeren Lasermesswert von 69 km/h resp. 66 km/h ausgegangen.
2.8.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Ge- setzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Des Weiteren beschränkt der Bundesrat gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Er ist damit ermächtigt, für alle Strassen (Art. 4a Abs. 1 VRV) wie auch für einzelne Fahrzeugarten (Art. 5 VRV) Geschwindigkeitsbeschränkungen resp. Höchstgeschwindigkeiten vorzusehen. Nach Anordnung der zuständigen Behörde können auch abweichende Höchstge- schwindigkeiten oder niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten oder Fahrzeuge signalisiert werden, die alsdann den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vorge- hen (Art. 4a Abs. 5 VRV). In casu ist dem Sachverhalt zu entnehmen, dass der Beschuldigte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten hat. Demzufolge hat der Beschuldigte zweifelsohne den objektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt.
Seite 8
http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.8.2 In subjektiver Hinsicht regelt Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, dass auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, wenn es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Fahrlässig han- delt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (TORNIKE KESHELAVA/MIRO DANGUBIC, Basler Kom- mentar SVG, 2014, Art. 100 N 3). Vorliegend hat der Beschuldigte die signalisierte Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h nicht beachtet. In diesem Zusammenhang führt er zunächst aus, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich zum fraglichen Tatzeitpunkt in einer Innerortszone befunden habe, zumal weit und breit keine Häuser zu sehen gewesen seien. Zusätzlich sei er durch die Reflektion eines vor ihm fahrenden Lieferwagens geblendet worden und habe dadurch nicht auf den Tacho schauen können (vgl. Protokoll der Sitzung des Strafgerichts vom
15. August 2018, act. 171). Die Tatsache, dass dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sein soll, ob er sich nun inner- oder ausserorts befunden habe, lässt darauf schliessen, dass er wäh- rend der Fahrt jene minimale Aufmerksamkeit vermissen liess, zu welcher er als Fahrzeuglen- ker im Strassenverkehr verpflichtet ist. Darüber hinaus lässt sich ein pflichtwidriges Verhalten auch darin erkennen, dass der Beschuldigte nicht einmal dann die Geschwindigkeit reduziert hat, als er infolge Reflektion eines vorausfahrenden Lieferwagens für kurze Zeit nicht auf seinen Tacho habe schauen können. Im Gegenteil hat er trotz dieses Umstandes die zulässige Höchstgeschwindigkeit sogar um Einiges überschritten. Der Beschuldigte hat daher zumindest fahrlässig gehandelt. Die Tatbestandsmässigkeit der einfachen Verkehrsregelverletzung ist so- mit offensichtlich gegeben.
E. 2.9 Die Ausführungen des Strafgerichtsvizepräsidiums betreffend die Strafzumessung er- weisen sich als durchwegs sachlich zutreffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wurde die Strafzumessung seitens des Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren auch nicht spezifisch beanstandet. Folglich hat sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV, Art. 5 VRV und Art. 106 StGB) schuldig gemacht und ist zu einer Busse von CHF 400.00 resp. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen zu verurteilen.
E. 2.10 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegrün- det und ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich abzuweisen.
E. 3 Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung, belaufen sich die Verfahrenskosten in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf total CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, und gehen zu Lasten des Beschuldigten.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht
Dispositiv
- August 2018, auszugsweise lautend: „1. A.____ wird in Bestätigung des Strafbefehls der Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. September 2017 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig er- klärt und verurteilt zu einer Busse von Fr. 400.00 im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV, Art. 5 VRV) und Art. 106 StGB.
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vor- verfahrens von Fr. 3‘401.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.00. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 800.00, beinhal- tend eine Gerichtsgebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Liridona Asllani
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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http://www.bl.ch/kantonsgericht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom
18. Dezember 2018 (460 18 304) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin i.V. Liridona Asllani Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen
A.____ vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 51, 4005 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Einfache Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 15. August 2018
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http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 15. August 2018 sprach das Strafgerichtsvizepräsidium Basel- Landschaft (nachfolgend Strafgerichtsvizepräsidium) A.____ in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 1. September 2017 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 400.00 bzw. für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatz- freiheitsstrafe von 4 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4‘401.75, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 3‘401.75 und einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00, auf- erlegt (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
B. Mit Eingabe vom 22. August 2018 meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, die Berufung an und gelangte mit Berufungserklärung vom 4. Oktober 2018 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht). Darin stellte er den Antrag, er sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln freizu- sprechen, eventualiter sei eine Busse nach richterlichem Ermessen auszusprechen, unter o/e- Kostenfolge.
C. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 mit, dass sie weder Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erkläre.
D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 11. Oktober 2018 wurde unter anderem das schriftliche Verfahren nach Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO angeordnet.
E. In seiner Berufungsbegründung vom 22. Oktober 2018 hielt der Beschuldigte vollum- fänglich an seinen bereits gestellten Rechtsbegehren fest und begehrte überdies, es sei auf- grund der sich ausschliesslich stellenden Rechtsfragen schriftlich, d.h. ohne Parteiverhandlung zu entscheiden.
F. Mit Berufungsantwort vom 30. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei die Berufung unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.
Auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils sowie der Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
1. Formelles 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- halts offensichtlich unrichtig und damit willkürlich oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (vgl. MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 23). Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. In casu bildete eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsge- setzes (SVG, SR 471.01) Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, mithin eine Übertre- tung (Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0), weshalb die Be- schränkung von Art. 398 Abs. 4 StPO im vorliegenden Berufungsverfahren Anwendung findet. Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Ge- richt innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzli- che Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.
1.2 Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 15. August 2018 ange- fochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt und dem Beschuldigten gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post im Dispositiv am 22. August 2018 und in be- gründeter Form am 20. September 2018 zugestellt worden ist. Mit Berufungsanmeldung vom
22. August 2018 und Berufungserklärung vom 4. Oktober 2018 hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfristen gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Zudem macht der Beschuldigte geltend, es sei aufgrund einer unrichtigen Rechtsanwendung der Sachverhalt falsch festgestellt worden, womit er eine zulässige Rüge vorbringt. Die Zuständigkeit der Drei- erkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Materielles 2.1 Im Urteil vom 15. August 2018 führt das Strafgerichtsvizepräsidium zusammenfassend aus, der Beschuldigte habe am 22. März 2017, 13:32 Uhr, in X.____, Y.____strasse, Fahrtrich- tung Z.____, mit dem Motorfahrzeug (…) die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h – um 16 km/h überschritten, weshalb er sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig ge- macht habe. Die durch das Lasermessgerät zum Tatzeitpunkt festgestellte Geschwindigkeit habe total 69 km/h betragen. Mittels nachträglich beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) in Auftrag gegebener Expertise habe zwar ermittelt werden können, dass die Fahrt- geschwindigkeit zum Messzeitpunkt abgerundet 68 km/h betragen habe. Gestützt auf Art. 21 der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr des Bundesamts für Strassen (ASTRA) vom 25. Mai 2008 sei es jedoch nicht möglich, von diesem Messwert einen (weiteren) Sicherheitsabzug vorzunehmen. Allfällige Messunsicherheiten seien bereits im gutachtlich festgestellten Endergebnis berücksichtigt wor- den. In dubio pro reo sei im vorliegenden Fall von dem für den Beschuldigten günstigeren La- sermesswert, d.h. von einer relevanten Geschwindigkeit von 66 km/h, auszugehen.
2.2 Der Beschuldigte bringt mit Berufungsbegründung vom 22. Oktober 2018 im Wesentli- chen vor, ihm drohe wegen einer minimalen Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 km/h ein Ausweisentzug. Dies stelle für ihn als selbständigen Plattenleger eine besondere Härte dar. Er führe einen Kleinbetrieb und sei nicht in der Lage, einen Chauffeur zu engagieren. Überdies verweist der Beschuldigte auf das durch die Staatsanwaltschaft beim METAS eingeholte Gut- achten vom 2. Februar 2018. Diesem sei zu entnehmen, dass die gefahrene Mindestgeschwin- digkeit 68 km/h betragen habe. Davon sei – entgegen den gegenteiligen Ausführungen der Gutachter und der Vorinstanz – zwingend ein Sicherheitsabzug von 3 km/h vorzunehmen. Es sei gestützt auf die Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüber- wachung im Strassenverkehr des ASTRA vom 25. Mai 2008 fälschlicherweise davon ausge- gangen worden, dass bei einer gutachtlich festgestellten Geschwindigkeit kein Sicherheitsab- zug zur Anwendung gelange. Die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverord- nung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) vom 22. Mai 2008 enthalte jedoch keine Bestimmung, wo- nach bei Expertisen kein Sicherheitsabzug vorzunehmen sei. Im Gegenteil sei in Art. 8 Abs. 1 lit. b der fraglichen Verordnung sogar ausdrücklich vorgesehen, dass bei Lasermessungen ein Sicherheitsabzug von 3 km/h zum Tragen komme. Zudem sei stossend, dass der Beschuldigte deshalb bestraft werde, weil er ein Gutachten zur Geschwindigkeitsfeststellung in Auftrag gege- ben habe. Aus diesen Darlegungen folge, dass von den gutachtlich festgestellten 68 km/h ein Sicherheitsabzug von 3 km/h zwingend vorgenommen werden müsse. Damit sei die Geschwin- digkeit im vorliegenden Fall um lediglich 15 km/h und nicht – wie vorinstanzlich festgestellt – um 16 km/h überschritten worden. Ein Ausweisentzug sei somit nicht gerechtfertigt.
2.3 In ihrer Berufungsantwort vom 30. Oktober 2018 legt die Staatsanwaltschaft dar, bei dem in Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 VSKV-ASTRA aufgeführten Pauschalabzug handle es sich um
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http://www.bl.ch/kantonsgericht einen geräteunabhängig stattfindenden Abzug, welcher dazu diene, Messungenauigkeiten bei Massengeschäften in praktikabler Weise Rechnung zu tragen. Damit solle vermieden werden, dass kostenaufwendige Gutachten erstellt würden. Gemäss Art. 21 der Weisung des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 sei bei einer mittels Fachexpertise ermittelten Geschwindigkeit die nachträg- liche zusätzliche Anwendung des Sicherheitsabzugs gerade nicht zulässig. Eine im Rahmen eines Gutachtens festgestellte Geschwindigkeit sei mithin abschliessend. Wie im vorliegenden Fall aus dem Gutachten des METAS vom 2. Februar 2018 klar hervorgehe, sei die maximale Messunsicherheit bei der Berechnung der gefahrenen Geschwindigkeit bereits berücksichtigt worden. Weil weder ein fehlerhaftes Messmittel noch ein fehlerhafter Einsatz des Messmittels festgestellt worden sei, sei die im besagten Gutachten ermittelte Geschwindigkeit von 68 km/h endgültig. Im Sinne des Prinzips „in dubio pro reo“ habe die Vorinstanz allerdings zu Recht den für den Beschuldigten mittels Lasermessgerät ermittelten günstigeren Geschwindigkeitswert von 69 km/h angenommen. Nach Sicherheitsabzug von 3 km/h sei somit von einer im Tatzeit- punkt relevanten Geschwindigkeit von 66 km/h auszugehen.
2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urtei- lende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewon- nenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art der Beweismittel. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stich- haltigkeit sein (THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) veran- kerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungs- regel besagt dieser Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrach- tung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Da- bei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5 Im zu beurteilenden Fall moniert der Beschuldigte, die Vorinstanz habe aufgrund einer unrichtigen Rechtsanwendung die zum Tatzeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit offensichtlich falsch ermittelt bzw. berechnet, womit ihr eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen ist. Konkret ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob im Falle einer (nachträglich) gutachtlich festgestellten Geschwindigkeit ein Sicherheitsabzug im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 der VSKV-ASTRA vom 22. Mai 2008 vorzunehmen ist.
2.6 Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h beträgt. Auch geht aus Art. 22 Abs. 1 Satz 1 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) hervor, dass die Signale „Höchstgeschwindigkeit“ und „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h) nennen, welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Ver- kehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Beide aufgezeigten Verordnungen halten den allgemeinen Grundsatz fest, wonach es die im Strassenverkehr signalisierten Höchstgeschwindigkeiten exakt und mithin absolut einzuhalten gilt, zumal keinerlei Abweichun- gen im Sinne eines Toleranz- oder Streubereichs vorgesehen sind.
Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA statuiert sodann, dass bei Lasermessungen bei einem Mess- wert bis 100 km/h vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert ein Sicherheitsabzug von 3 km/h vorzunehmen ist. In diesem Zusammenhang ist in Art. 21 der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Stras- senverkehr des ASTRA allerdings ausdrücklich festgehalten, dass die im Rahmen einer Fach- expertise ermittelte Geschwindigkeit bzw. die allenfalls zu berücksichtigenden Sicherheitsabzü- ge abschliessend sind und die nachträgliche zusätzliche Anwendung der in der VSKV-ASTRA festgelegten Sicherheitswerte gerade nicht zulässig ist. Mit anderen Worten kommt der in Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA vorgesehene Sicherheitsabzug gerade dann nicht zur Anwendung, wenn die Geschwindigkeit gutachtlich festgestellt worden ist (BGer 6B_921/2014 vom 21. Ja- nuar 2015 E. 1.3.3; OGer ZH GG 160 065 vom 16. November 2016 E.3.11).
2.7.1 Aufgrund dieser Darlegungen ist mit Bezug auf den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Einwand des Beschuldigten, wonach von der mittels Fachexpertise vom 2. Februar 2018 ermittelten Geschwindigkeit zwingend ein Sicherheitsabzug von 3 km/h gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA vorzunehmen sei, ins Leere läuft. Der Beschuldigte verkennt zu- nächst, dass der besagte Sicherheitsabzug nach Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA ausdrücklich für Geschwindigkeitsfeststellungen mittels Lasermessgerät vorgesehen ist. Im zu beurteilenden Fall ist die zum Tatzeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit indessen nachträglich mittels Fachex- pertise ermittelt und damit gerade nicht (nur) durch ein Lasermessgerät gemessen worden. Es ist somit keineswegs ersichtlich, weshalb der in Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA statuierte Si- cherheitsabzug zur Anwendung gelangen sollte. Des Weiteren ist in Art. 21 der die VSKV- ASTRA konkretisierenden Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rot-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht lichtüberwachungen im Strassenverkehr sogar ausdrücklich vorgesehen, dass die im Rahmen einer Fachexpertise ermittelte Geschwindigkeit bzw. die allenfalls zu berücksichtigenden Si- cherheitsabzüge abschliessend sind und die nachträgliche zusätzliche Anwendung der in der VSKV-ASTRA festgelegten Sicherheitswerte gerade nicht zulässig ist.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die in Art. 8 Abs. 1 VSKV-ASTRA vorgesehenen Sicherheits- abzüge lediglich der vereinfachten Berücksichtigung von Messungenauigkeiten im Massenge- schäft dienen. Da sich Geschwindigkeitsfeststellungen mittels Fachexpertisen jedoch durch eine äusserst präzise, wissenschaftliche Vorgehensweise von Seiten der Gutachter auszeich- nen, diese den speziellen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen und allfällige Restunsi- cherheiten mitberücksichtigen, bleibt kein Raum mehr für die zusätzliche Anwendung eines Si- cherheitsabzugs.
Dem Einwand des Beschuldigten, wonach dieser schlechter gestellt sei und bestraft werde, weil er eine Expertise zur Geschwindigkeitsfeststellung in Auftrag gegeben habe, bleibt mithin zu entgegnen, dass für die Vornahme eines Sicherheitsabzugs im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VSKV- ASTRA weder eine entsprechende Vorschrift existiert, noch ein nachvollziehbarer Grund be- steht. Der Vollständigkeit halber ist der Beschuldigte schliesslich darauf hinzuweisen, dass es sich beim Sicherheitsabzug keinesfalls um einen Toleranzabzug im Sinne eines „Bonus“ han- delt. Dies gilt insbesondere angesichts des in E. 2.6 einleitend festgehaltenen Grundsatzes, wonach Geschwindigkeitsbeschränkungen im Strassenverkehr strikt einzuhalten sind.
2.7.2 Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass im zu beurteilenden Fall weder eine falsche Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige – und damit willkürliche – Fest- stellung des Sachverhalts vorliegt. Damit hat die Vorinstanz den Sicherheitsabzug von 3 km/h im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 VSKV-ASTRA zu Recht nicht auf die mittels Expertise ermittelte Geschwindigkeit angewandt und ist von dem für den Beschuldigten zum Tatzeitpunkt günstigeren Lasermesswert von 69 km/h resp. 66 km/h ausgegangen.
2.8.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Ge- setzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Des Weiteren beschränkt der Bundesrat gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Er ist damit ermächtigt, für alle Strassen (Art. 4a Abs. 1 VRV) wie auch für einzelne Fahrzeugarten (Art. 5 VRV) Geschwindigkeitsbeschränkungen resp. Höchstgeschwindigkeiten vorzusehen. Nach Anordnung der zuständigen Behörde können auch abweichende Höchstge- schwindigkeiten oder niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten oder Fahrzeuge signalisiert werden, die alsdann den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vorge- hen (Art. 4a Abs. 5 VRV). In casu ist dem Sachverhalt zu entnehmen, dass der Beschuldigte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten hat. Demzufolge hat der Beschuldigte zweifelsohne den objektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.8.2 In subjektiver Hinsicht regelt Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, dass auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, wenn es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Fahrlässig han- delt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (TORNIKE KESHELAVA/MIRO DANGUBIC, Basler Kom- mentar SVG, 2014, Art. 100 N 3). Vorliegend hat der Beschuldigte die signalisierte Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h nicht beachtet. In diesem Zusammenhang führt er zunächst aus, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich zum fraglichen Tatzeitpunkt in einer Innerortszone befunden habe, zumal weit und breit keine Häuser zu sehen gewesen seien. Zusätzlich sei er durch die Reflektion eines vor ihm fahrenden Lieferwagens geblendet worden und habe dadurch nicht auf den Tacho schauen können (vgl. Protokoll der Sitzung des Strafgerichts vom
15. August 2018, act. 171). Die Tatsache, dass dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sein soll, ob er sich nun inner- oder ausserorts befunden habe, lässt darauf schliessen, dass er wäh- rend der Fahrt jene minimale Aufmerksamkeit vermissen liess, zu welcher er als Fahrzeuglen- ker im Strassenverkehr verpflichtet ist. Darüber hinaus lässt sich ein pflichtwidriges Verhalten auch darin erkennen, dass der Beschuldigte nicht einmal dann die Geschwindigkeit reduziert hat, als er infolge Reflektion eines vorausfahrenden Lieferwagens für kurze Zeit nicht auf seinen Tacho habe schauen können. Im Gegenteil hat er trotz dieses Umstandes die zulässige Höchstgeschwindigkeit sogar um Einiges überschritten. Der Beschuldigte hat daher zumindest fahrlässig gehandelt. Die Tatbestandsmässigkeit der einfachen Verkehrsregelverletzung ist so- mit offensichtlich gegeben.
2.9 Die Ausführungen des Strafgerichtsvizepräsidiums betreffend die Strafzumessung er- weisen sich als durchwegs sachlich zutreffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wurde die Strafzumessung seitens des Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren auch nicht spezifisch beanstandet. Folglich hat sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV, Art. 5 VRV und Art. 106 StGB) schuldig gemacht und ist zu einer Busse von CHF 400.00 resp. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen zu verurteilen.
2.10 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegrün- det und ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich abzuweisen.
3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung, belaufen sich die Verfahrenskosten in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf total CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, und gehen zu Lasten des Beschuldigten.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom
15. August 2018, auszugsweise lautend: „1. A.____ wird in Bestätigung des Strafbefehls der Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. September 2017 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig er- klärt und verurteilt
zu einer Busse von Fr. 400.00
im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen,
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV, Art. 5 VRV) und Art. 106 StGB.
2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vor- verfahrens von Fr. 3‘401.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.00.
A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO."
wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 800.00, beinhal- tend eine Gerichtsgebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.
Liridona Asllani